Ferdinand M.: „Im Juni 2021 haben wir unserem Sohn ein Zweifamilienhaus notariell mit Nießbrauch überlassen. Im Dezember wurde die Schenkungsteuererklärung geordert und abgegeben. Im April 2022 erfolgte der Schenkungsteuerbescheid, mit der erfreulichen Mitteilung, dass die Schenkungsteuer auf 0 Euro festgesetzt wird. Erstaunt waren wir, als einen Monat später vom Wohnsitzfinanzamt nochmals ein Schreiben – Erklärung zur Feststellung des Grundbesitzwerts – einging. Die Erklärung haben wir Ende Mai 2022 abgegeben. Seither Funkstille. Meine Frage: Müssen wir mit einem neuen Bescheid rechnen?“
Ihre Frage beschäftigt viele. Hintergrund ist, dass wir in Deutschland beim Vererben und Verschenken von Immobilien ein zweistufiges Verfahren haben. Ein Finanzamt setzt den steuerlich maßgeblichen Wert der Immobilie fest, dies ist ein sogenannter Grundlagenbescheid. Dieser Wert der Immobilie aus dem Grundlagenbescheid fließt wiederum in den Schenkungsteuerbescheid ein, den ein anderes hierfür zuständiges Finanzamt erlässt. Dies ist dann der eigentliche Bescheid, der die zu zahlende Steuer festsetzt. Häufig drehen die Finanzämter dieses Verfahren allerdings um und kommen so zu einem dreistufigen Verfahren: Zunächst ergeht aufgrund der Angaben in der Erklärung ein vorläufiger Schenkungsteuerbescheid, dann ergeht der Feststellungsbescheid über den Wert der Immobilie und aufgrund dessen wird der erste Bescheid dann wieder geändert, falls der Feststellungsbescheid einen anderen Wert enthält als den Wert der Immobilie, der dem ersten Bescheid vorläufig zugrunde gelegt wurde. Konkret für Ihren Fall: Es kann also durchaus sein, dass ein neuer Bescheid ergeht, der auch eine zu zahlende Schenkungsteuer enthält, eben je nachdem, zu welchem Wert der Feststellungsbescheid kommt. Ganz wichtig: Wenn Sie mit dem festgestellten Grundbesitzwert nicht einverstanden sind, dann müssen Sie gegen den Feststellungsbescheid Einspruch einlegen, nicht erst gegen den später ergehenden neuen Schenkungsteuerbescheid.