Muss der alleinstehende Peter S., der zum 1. Januar 2022 in Rente ging, Steuern zahlen? Hier das Rechenbeispiel: Die Rente beträgt pro Monat 1700 Euro, also im Jahr 20 400 Euro. Davon unterliegen 82 Prozent der Besteuerung, also 16 728 Euro. Der Beitragssatz zur Krankenversicherung der Rentner beträgt 14,6 Prozent, davon trägt der Rentner die Hälfte. Peter S. zahlt also monatlich 124,10 Euro bzw. pro Jahr 1489,20 Euro. Diesen Betrag darf er von den 16 728 Euro abziehen. Da Peter S. kinderlos ist, beträgt sein Beitragssatz zur Pflegeversicherung 3,4 Prozent, den er komplett allein zahlt. In seinem Fall sind das 57,80 Euro pro Monat bzw. pro Jahr 693,60 Euro. Auch diesen Betrag darf er von den 16 728 Euro abziehen. Ebenfalls abziehbar ist der Sonderausgaben-Pauschbetrag in Höhe von 36 Euro. Das ergibt dann: 16 728 Euro minus 1489,20 Euro, minus 693,60 Euro, minus 36 Euro = 14 509,20 Euro. Damit liegt Peter S. über dem Grundfreibetrag von 10 347 Euro und muss eine Steuererklärung einreichen. Im Ergebnis wären dann 771 Euro an Steuern fällig. Aber vielleicht hat er Ausgaben, die steuerlich anerkannt werden – infrage kommen etwa Spenden, Krankheitskosten, Handwerkerkosten, haushaltsnahe Dienstleistungen. So landet er dann vielleicht unter dem Grundfreibetrag. Dann muss er zwar eine Steuererklärung abgeben, aber seine Steuern betragen null Euro. Falls er Einnahmen aus der Vermietung oder Verpachtung hat, müsste er diese natürlich hinzurechnen.