Am 31. Januar endet die Abgabefrist für die Grundsteuererklärung. Viele Eigentümerinnen und Eigentümer haben ihre Grundstückswerte bereits gegenüber ihrem Finanzamt erklärt. Allen anderen dürfte die allmählich ablaufende Zeit bis zum Fristende womöglich die Schweißperlen auf die Stirn treiben. Kann die Erklärung später abgegeben werden? Und was, wenn sie eingereicht wurde?
Falls nötig, längere Frist beantragen
Wer es nicht schafft, seine Grundsteuererklärung bis 31. Januar abzugeben, kann die Frist verlängern. Ein Antrag dafür muss beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden und keine besonderen formellen Ansprüche erfüllen, sagt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler. Sogar nach Fristende sei das noch möglich. Im Antrag sollte ein guter Grund stehen, etwa eine Krankheit oder längere Abwesenheit. Antragsteller können auch anführen, welche Unterlagen und Informationen für die Erstellung der Erklärung besorgt werden mussten und wie viel Zeit das in Anspruch nahm. Ob eine Verlängerung bewilligt wird, liegt im Ermessen des Finanzamtes.
Aufschieben kann zu Sanktionen führen
Wird keine Erklärung abgegeben, kann das Finanzamt Sanktionen wie Zwangsgelder und Verspätungszuschläge verhängen, betont ein Sprecher des Bundesfinanzministeriums. Es darf 25 000 Euro nicht übersteigen und kann zunächst zwischen 25 und 250 Euro betragen. Der Verspätungszuschlag liegt bei 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer, mindestens aber 25 Euro für jeden Monat der Verspätung. Er wird meist ab dem 15. Monat der Verspätung erhoben. Wird die Erklärung gar nicht eingereicht, kann das Finanzamt die Steuer schätzen, was für Eigentümer nachteilig sein dürfte. Doch selbst das entbindet nicht von der Abgabe.
Nach der Abgabe: Zwei Dokumente vom Amt
Ist die Erklärung abgegeben, sind die Finanzämter am Zug. Anhand der abgegebenen Daten erstellen sie zwei Dokumente, die sie Eigentümerinnen und Eigentümern zuschicken: den Grundsteuerwertbescheid und den Grundsteuermessbescheid. Beide Bescheide und die darauf ermittelten Werte bilden lediglich die Basis für die spätere Berechnung der Grundsteuer.
Die Daten auf den Bescheiden prüfen
Eigentümerinnen und Eigentümer sollten anhand der beiden Dokumente – des Grundsteuerwertbescheids und des Grundsteuermessbescheids – prüfen, ob die Grundstücksdaten und die Art der Grundstücksnutzung korrekt angegeben sind, heißt es in einem Erklärvideo des baden-württembergischen Finanzministeriums. Falls nicht, sollten sie dem zuständigen Finanzamt die richtigen Daten mitteilen. Das geht direkt über das Online-Finanzamt Elster oder Kontaktformulare der Finanzämter. Das entsprechende Aktenzeichen sollte dabei immer mit angegeben werden. Die Einspruchsfrist beträgt vier Wochen.
Der finale Bescheid kommt Ende 2024
Sind die Daten korrekt, übermittelt das Finanzamt den berechneten Steuermessbetrag (zu finden auf dem Grundsteuermessbescheid) an die zuständige Kommune. Auf dieser Basis legt jede Kommune für sich ihre jeweiligen Hebesätze fest. Aus der Multiplikation von Hebesatz und Steuermessbetrag ergibt sich am Ende die Grundsteuer, die ab 2025 entrichtet werden muss. Wie hoch sie ausfällt, teilt die Kommune im finalen Grundsteuerbescheid mit. Diesen erhalten die Eigentümerinnen und Eigentümer wohl erst kurz vor dem 1. Januar 2025. In Details kann sich das Prozedere von Bundesland zu Bundesland unterscheiden. Bayern verwendet anders als viele Bundesländer nicht das Bundesmodell, sondern für Grundstücke ein wertunabhängiges Flächenmodell. „Damit soll im Gegensatz zum Bundesmodell verhindert werden, dass die Grundsteuer automatisch steigt“, heißt es beim Landesamt für Steuer. dpa/höß