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Störender Miteigentümer: Erst reden, dann Ordnungsmittel ergreifen

von Redaktion

Die Möglichkeiten, etwas gegen den störenden Eigentümer zu unternehmen, sind leider begrenzt. Man kann ihm nicht untersagen, die gefassten Beschlüsse der Gemeinschaft anzufechten. Klagen gegen Beschlüsse der Gemeinschaft müssen allerdings gegen die Gemeinschaft gerichtet werden. Ist der Eigentümer also der Meinung, dass die Beschlüsse unwirksam sind, dann muss er die Eigentümergemeinschaft verklagen. Verliert er, hat auch nur er – als alleiniger Kläger – die Kosten des Verfahrens zu tragen und nicht die gesamte Gemeinschaft. Stört der Eigentümer in erheblichem Maße die Eigentümerversammlung, so kann die Gemeinschaft Ordnungsmittel ergreifen, die bis hin zum Ausschluss führen können. Die Ordnungsmittel dürfen allerdings nicht bereits im Vorfeld getroffen werden. Es muss also erst zu einer konkreten Störung im Rahmen der Versammlung kommen. Als Ordnungsmittel kommt dabei etwa die Begrenzung oder Entziehung des Rederechts oder auch ein zeitweiser Ausschluss in Betracht. Ein gänzlicher Ausschluss ist immer die Ultima Ratio. Um eine Eskalation der wohl bereits angespannten Situation zu vermeiden, sollte Ihre Gemeinschaft zunächst versuchen, das Gespräch mit dem Eigentümer zu suchen – falls sie das nicht schon getan haben. Sind aber alle Maßnahmen erfolglos, sollten Sie sich rechtlichen Rat bei einem Eigentümerverband oder einem Anwalt einholen.

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