Für den Fall, dass ein Erbe wegfällt, sollte immer ein Ersatzerbe bestimmt werden. Da der auch wegfallen kann, ist es besser, mindestens einen weiteren Ersatzerben zu bestimmen. Andernfalls gelten teils konfliktträchtige Auslegungsregeln oder die gesetzliche Erbfolge. Wichtig ist es, die Ersatzerbenregelung auf eine Pflichtteilsstrafklausel abzustimmen. Es stellt sich nämlich die Frage, wer Ersatzerbe ist, wenn ein Kind von Ihnen im ersten Erbfall den Pflichtteilsanspruch geltend macht: Dessen Kinder oder Ihr anderes Kind? Im ersten Fall wirkt Ihre Pflichtteilsstrafklausel eventuell nur sehr eingeschränkt. Die Pflichtteilsstrafklausel muss in Kombination mit der Ersatzerbenregelung deshalb auch vorsehen, dass sämtliche Kinder des Kindes, das den Pflichtteil geltend macht, ebenfalls für beide Erbfälle enterbt sind.