LESER FRAGEN – EXPERTEN ANTWORTEN

Wie lange gilt die Verjährung?

von Redaktion

Fällt dieses Darlehen im Todesfall des Darlehensgebers in die Erbmasse der rechtmäßigen Erbin beziehuungsweise hat die Erbin gegenüber der Darlehensempfängerin einen Pflichtteilsergänzungsanspruch?

Grundsätzlich unterliegen Forderungen aus Darlehensverträgen der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. Vertraglich kann die Verjährungsfrist auf bis zu 30 Jahre verlängert werden. Der Fristlauf beginnt in der Regel mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Der fristauslösende Darlehensrückzahlungsanspruch entsteht mit der Fälligkeit. Diese hängt, wenn eine Zeit für die Rückzahlung des Darlehens nicht bestimmt war, von einer Kündigung ab. Eine Kündigung kann dem Sachverhalt nicht entnommen werden.

Verstirbt der Darlehensgeber, steht die Rückzahlungsforderung dem Nachlass zu. Der Anspruch geht auf den oder die Erben über. Jeder (Mit-)Erbe kann von dem Schuldner der Nachlassforderung Zahlung an die Erbengemeinschaft verlangen. Ist der Schuldner der Rückzahlungsforderung ein Pflichtteilsberechtigter des Nachlasses, kann in Höhe der bestehenden Pflichtteilsforderung aufgerechnet werden, mit der Folge, dass diese insoweit erlischt. Ein Pflichtteilsergänzungsanspruch kann nur im Falle von Schenkungen geltend gemacht werden, wobei Schenkungen nach zehn Jahren nicht mehr zu berücksichtigen sind.

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