Welche Fallstricke es beim Trinkgeld gibt

von Redaktion

Eine an sich feine Sache: ein paar Euro extra für einen guten Service im Café oder für den netten Mann, der das Fahrzeug vor der Waschanlage „abspritzt“. Doch wenn’s ums Geld geht, achtet das Finanzamt auf Details.

Die zentrale Frage: Ist Trinkgeld Arbeitslohn? Zum Arbeitslohn gehören alle Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gezahlt werden. Hierzu zählt im Grundsatz auch ein Trinkgeld. Dieses Entgelt wird für eine Leistung gezahlt, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber „erbringt, erbracht hat oder erbringen soll“. Das hat der Bundesfinanzhof bereits vor Jahren entschieden (AZ: VI R 37/05). Hinsichtlich der Steuerfreiheit bei freiwilligen Trinkgeldern an Arbeitnehmer jedoch bestehen keine (verfassungsrechtlichen) Bedenken (BFH, VI R 49/06, VI R 8/06). Die gegen diese Entscheidungen eingereichten Verfassungsbeschwerden wurden seinerzeit vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen. Bedeutet: Erklärtes Ziel war, zwischen Arbeitsentgelt und Trinkgeld abzugrenzen und zu vermeiden, dass reguläre Lohnleistungen durch Trinkgelder ersetzt werden.

Zu diesem Zweck wurden im Einkommensteuergesetz die Tatbestandsmerkmale „anlässlich einer Arbeitsleistung“, „freiwillig“ und „zusätzlich zu dem Betrag (…), der für diese Arbeitsleistung zu zahlen ist“ eingefügt. Ein Trinkgeld ist danach Ausdruck der Zufriedenheit mit der Qualität der Dienstleistung, die ausschließlich an die dienstleistende Person gebunden ist.

Sie setzt damit eine „persönliche Beziehung“ zwischen ihr und dem Kunden voraus. Steuerfrei sind also die Trinkgelder, die für eine Arbeitsleistung freiwillig und „ohne Rechtsanspruch“ zusätzlich zu dem Betrag gegeben worden sind, der für diese eigentlich Leistung zu zahlen ist. Achtung: Besteht eine Verpflichtung, wie beispielsweise bei den sogenannten Bedienungszuschlägen, die auf Speisekarten ausgewiesen sein können, so handelt es sich um steuerpflichtige Leistungen. Diese Zahlung ist nicht freiwillig.

Das Trinkgeld und die damit „belohnte“ Dienstleistung kommt dem Arbeitnehmer unmittelbar zugute. Er steht faktisch in einer doppelten Leistungsbeziehung und erhält entsprechend dazu auch doppeltes Entgelt, nämlich einerseits das vereinbarte Arbeitsentgelt seines Arbeitgebers und andererseits das freiwillige Trinkgeld des Kunden. Trinkgelder stehen also grundsätzlich dem Empfänger zu, nicht seinem Arbeitgeber. Das hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz bestätigt (AZ: 10 Sa 483/10).

Aber wann sind Steuern zu zahlen? Zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören unter anderem Trinkgelder, die im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses gezahlt werden. Trinkgelder und ähnliche Bezüge, auf die der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat, unterliegen stets in voller Höhe der Lohnsteuer, dies sind beispielsweise: feste Bedienungszuschläge im Gaststättengewerbe sowie freiwillige Sonderzahlungen an Arbeitnehmer eines konzernverbundenen Unternehmens, die als Trinkgeld deklariert werden. MAIK HEITMANN

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