Auch im Fasching gibt es Regeln

von Redaktion

VON MAIK HEITMANN

Die heiße Phase der fünften Jahreszeit steht an. Für viele bedeutet sie endlich wieder Ausnahmezustand – nach zwei Jahren des Wartens wegen Corona-bedingter Einschränkungen. Andere nervt das Treiben in dieser Zeit einfach nur. Ganz nüchtern sind Richter. Was ist erlaubt? Was müssen andere hinnehmen? Und was bleibt trotz Narretei verboten?

Rosenmontag – ein Arbeitstag

Grundsätzlich gilt: Wer feiern will, der muss Urlaub nehmen. Sogar das Landesarbeitsgericht in Köln, also der angeblich närrischsten aller Karnevalshochburgen, hat das so entschieden. Dort hatte ein Arbeitgeber seine jahrelange Übung eingestellt, an einem oder an mehreren Karnevalstagen bezahlt frei zu geben. Freistellen wollte er seine Mitarbeiter zwar nach wie vor, aber nicht mehr bezahlen. Zu Recht, so das Gericht (AZ: 6 Ta 76/06). Und was in Köln gilt, gilt in Oberbayern allemal.

Krank im Fasching – feiern oder nicht?

Ist ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig krank und erhält er Lohnfortzahlung, nimmt er aber dennoch an einer Faschingsveranstaltung teil, so muss das nicht unbedingt zu einer Kündigung führen. Erst recht nicht, wenn ihm sein Arzt ausdrücklich empfohlen hatte, wegen seiner psychischen Leiden bei dem Fest mitzumachen. Noch einmal das Landesarbeitsgericht Köln: „Auch bei einem genesungswidrigen Verhalten darf nicht direkt entlassen werden. Zunächst hätte eine Abmahnung ausgesprochen werden müssen“ (AZ: 11 Sa 407/13).

Wenn Lärm zum Brauchtum zählt

Die von traditionellen Faschingsveranstaltungen ausgehende – an sich unzumutbare – Lärmbelästigung muss grundsätzlich hingenommen werden. Bedingung: Die Festivitäten zählen zum „kulturellen Brauchtum“ und haben eine „erhebliche Bedeutung für das örtliche Gemeinschafts-leben“. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz erkannte das für eine Kappensitzung und für Weiberfastnacht in einem Zelt auf einer Wiese in einem Wohnbereich an (AZ: 6 B 10279/04).

Mit Geschossen ist zu rechnen

Wird ein Zuschauer eines Rosenmontagszugs von einer dort Kamelle genannten Süßigkeit hart getroffen, so hat er im Regelfall keinen Anspruch auf Schadenersatz oder Schmerzensgeld. Vor dem Amtsgericht Aachen ging es um eine Frau, die von einer scharfkantigen Pralinenschachtel an der Stirn getroffen worden ist und Schmerzensgeld verlangte. Das Gericht winkte ab: Es sei allgemein bekannt, dass bei Umzügen von den Festwagen Gegenstände flögen. Jeder Zuschauer willige deshalb durch seine Teilnahme an dem Umzug „stillschweigend in ein naheliegendes Verletzungs- risiko“ ein (AZ: 13 C 250/05).

Maskierung im Auto darf nicht behindern

Zur Faschingszeit wird die Polizei – je nach Region – toleranter sein als sonst. Auch wenn das Gesetz vorschreibt, dass Autofahrer sich nicht derart verhüllen dürfen, dass sie nicht mehr erkennbar sind. Wichtig ist, dass der Autofahrer nicht in seiner Sicht behindert ist. Entsprechendes gilt für Kostüme, die die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen. Urteile dazu sind nicht bekannt. Aber: Die Kfz-Haftpflichtversicherung leistet, wenn wegen (nachweislich) beschränkter Sicht oder pompöser Kleidung ein Unfall passiert. Denn ein anderer Verkehrsteilnehmer darf nicht unter der Unvorsichtigkeit eines Autofahrers leiden.

Kostüm – oder Exhibitionismus?

Nimmt eine allzu freizügige „Verkleidung“ exhibitionistische Züge an, so kann das eine „Erregung öffentlichen Ärgernisses“ sein –- und damit ein Verstoß gegen das Strafgesetzbuch. Theoretisch kann eine Geld- oder Freiheitsstrafe drohen. Dass verfassungswidrige Symbole auch im Fasching verboten sind, ist klar.

Wann der Krawatten-Schnitt erlaubt ist

Nur wer damit einverstanden ist, dem darf an Weiberfastnacht die Krawatte abgeschnitten werden. Dieses Einverständnis kann auch konkludent – zum Beispiel durch die aktive Teilnahme an einer Feier – gegeben werden. Ein solches hatte der Kunde eines Reisebüros nicht gegeben, bevor eine Angestellte ihm an Weiberfastnacht den Schlips abschnitt. Der Mann verlangte von der Mitarbeiterin 20 Euro Schadenersatz.

Das Amtsgericht Essen entsprach dem. Es stellte fest, dass die Dame dem Herrn – bevor sie zum Schnitt ansetzte – nicht wenigstens die Chance gegeben hatte, sich zu wehren. Nicht jeder Bin-derträger ist im Fasching bereit, seine Krawatte zu opfern. Das gelte zumal dann, wenn – wie in diesem Fall – bereits das „äußerst gepflegt gekleidete“ Auftreten des Kunden die Frau hätte warnen müssen (AZ: 20 C 691/87). Die private Haftpflichtversicherung der Frau zahlte übrigens auch nicht. Denn sie hatte vorsätzlich gehandelt.

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