Party, gute Laune und Alkoholgenuss: Zur Faschings- beziehungsweise Karnevalzeit geht das bei vielen Hand in Hand. Doch mit der Ausgelassenheit kann es schnell vorbei sein – zum Beispiel wenn jemand oder etwas zu Schaden kommt. Und das kann schnell passieren. Wenn der Pegel mal etwas höher ist, stolpert man gerne über den Bordstein, knickt um, wenn man das Tanzbein schwingt oder kann umherfliegenden Bonbons aus Faschingswagen nicht mehr ganz so geschickt ausweichen.
Doch Vorsicht: Bei Unfällen unter Alkoholeinfluss zahlt nicht jede Versicherung. Darauf weist Ingo Aulbach vom Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute hin. Private Unfallversicherungen etwa zahlen bei bleibenden Schäden, die auf einen Unfall unter Alkoholeinfluss zurückzuführen sind, meist nicht. Nur sogenannte Komfortversicherungen leisten Aulbach zufolge trotzdem.
Wer Dritten oder dem Eigentum Dritter einen Schaden zufügt, der ist für gewöhnlich über die Privat-haftpflichtversicherung geschützt. Hier sei Alkoholgenuss prinzipiell kein Problem, sagt Aulbach. Der Unfallschutz der Privathaftpflichtversicherung versage nur, wenn jemand vorsätzlich geschädigt wird. Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte vor dem Umzug oder der Party bei seinem betreuenden Versicherungsfachmann nachfragen, welche Regelung gilt.
Geht zum Beispiel bei einem Faschingsumzug durch herumfliegende Bonbons etwas zu Bruch oder wird jemand verletzt, reguliert das häufig eine Haftpflichtversicherung der Veranstalter. Bei Schäden oder Verletzungen sollte man möglichst sofort den Veranstalter informieren. Doch nicht für jede kleine Schramme und für jede Brille könne Schmerzensgeld oder Schadenersatz gefordert werden, so Aulbach. In der Vergangenheit hätten Gerichte bereits entschieden, dass Zuschauer, die an Veranstaltungen mit „Wurfgeschossen“ teilnehmen, geringe Verletzungen billigend in Kauf nehmen. dpa