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Brauchen wir einen Notar?

von Redaktion

Aufgrund Ihres gemeinschaftlichen Testaments geht im ersten Erbfall auch das Eigentum an der Immobilie automatisch auf den überlebenden Ehegatten als Alleinerben über. Dieser Rechtsübergang erfordert die Änderung des Grundbuches, denn mit dem Eintritt des Erbfalls wurde das Grundbuch unrichtig, weil der verstorbene Ehegatte immer noch als Eigentümer darin vermerkt ist. Der überlebende Ehegatte muss also ins Grundbuch als Alleineigentümer der Immobilie aufgenommen werden. Hierzu muss er gegenüber dem Grundbuchamt seine Erbenstellung nachweisen. Dies geht grundsätzlich nur im Wege eines Erbscheins, den er erst beim Nachlassgericht beantragen muss. Beruht jedoch die Erbenstellung des Ehegatten – wie in Ihrem Fall – auf einer Verfügung von Todes wegen, dann ist ein Erbschein entbehrlich, allerdings nur, wenn diese Verfügung in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist.

Das heißt, dass ein Erbschein dann nicht erforderlich ist, wenn das Berliner Testament notariell beurkundet wurde oder von einem Notar in einem Erbvertrag geregelt wurde. Dann reicht es für die Grundbuchumschreibung aus, wenn der überlebende Ehegatte als Erbe dem Grundbuchamt eine beglaubigte Abschrift des notariellen Testaments bzw. des Erbvertrages mitsamt der Eröffnungsniederschrift des Nachlassgerichts vorlegt.

Allerdings kann in bestimmten Fällen das Grundbuchamt vom Erben bei berechtigten Zweifeln an der Erbenstellung trotz Vorlage eines notariellen Testaments bzw. Erbvertrages verlangen, dass er einen Erbschein vorlegt. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn das Testament unklar ist oder ausgelegt werden muss.

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