Preis-Ärger im Supermarkt

von Redaktion

Steigende Lebensmittelpreise belasten die Haushaltskasse mehr und mehr. Da ist es besonders ärgerlich, wenn beim Einkauf korrekte Preisangaben fehlen oder Preiserhöhungen so versteckt sind, dass man sie erst zuhause bemerkt. Wenn möglich, sollte man Preise direkt an der Kasse kontrollieren. Denn was viele nicht wissen: der Preis am Regal ist nicht verbindlich. Rechtlich bindend ist das, was an der Kasse angezeigt wird. Der Kunde hat keinen Anspruch auf den gegebenenfalls günstigeren Regalpreis. Einen entsprechenden Preisnachlass gewähren Händler rein aus Kulanz.

Doch auch bei übereinstimmenden Preisen an Ware und Kasse sollten Kunden wachsam bleiben. Jüngst wurde etwa von der Verbraucherzentrale Hamburg das Streichfett „Rama“ zur „Mogelpackung des Jahres 2022“ gewählt. Bei gleicher Packungsgröße und gleichem Design hatte der Hersteller die Füllmenge von 500 Gramm auf 400 Gramm reduziert – bei gleichbleibendem Verkaufspreis.

Erkennbar ist eine solche Preiserhöhung nur, wenn man auf den Grundpreis pro Kilogramm beziehungsweise Liter achtet. Dieser ist eine wichtige Pflichtangabe, auch, um die Preise von Produkten mit unterschiedlicher Füllmenge einfach miteinander zu vergleichen. Die Kennzeichnung des Grundpreises ist bei fast allen Lebensmitteln Pflicht. Ausnahmen sind Lebensmittel, die üblicherweise pro Stück verkauft werden, wie Semmeln, Gurken oder Zitronen. Auch kleine Produkte mit einer Füllmenge von maximal zehn Gramm oder Milliliter sind davon befreit. Wer Lebensmittel online bestellt, hat ebenfalls ein Recht auf die Grundpreisangabe.

In der Praxis kommt es aber immer wieder zu Fehlern und Ärgernissen. Es beginnt am Regal: zu klein, unleserlich oder kaum auffindbar – das entspricht nicht der Vorgabe, dass der Grundpreis gut erkennbar, leicht leserlich und in unmittelbarer Nähe des Endpreises zu finden sein soll. Häufige Fehlerquelle: Bei Waren, für die das Abtropfgewicht anzugeben ist, zum Beispiel bei Obst oder Gemüse in Konserven, ist der Grundpreis auf das Abtropfgewicht zu beziehen. Knifflig ist die Angabe auch bei konzentrierten Suppen, Puddingpulvern und ähnlichen Produkten: Hier muss die Grundpreisangabe für das zubereitete Erzeugnis berechnet werden – sonst hätte sie kaum einen praktischen Nutzen. Nach einem Gerichtsurteil ist auch eine Gratisbeigabe in den Grundpreis einzurechnen, zum Beispiel wenn es bei einer Limonade eine zweite Flasche gratis dazu gibt. Voraussetzung: Bei der Zugabe handelt es sich auch um dasselbe Produkt.

Für Verwirrung beim Preis sorgen oft auch Rabatt- und Sonderaktionen im Handel. Wichtig zu wissen: Wirbt ein Anbieter beispielsweise mit „jetzt 20 Prozent günstiger“, muss er angeben, auf welchen vorherigen Preis sich die Ermäßigung bezieht. Es gilt dabei der niedrigste Preis, zu dem der Händler das Produkt innerhalb der letzten 30 Tage vor der fraglichen Preisermäßigung angeboten hat.

Artikel 2 von 5