Gehört einem Ehepartner die eheliche Wohnung, steht ihm diese im Fall einer Scheidung zu. Anders können die Dinge liegen, wenn für den Ehepartner und die Kinder, die dort leben, durch einen erzwungenen Auszug eine unbillige Härte vorläge. Auf eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main (Az: 6 UF 87/22) weist der Deutsche Anwaltverein (DAV) hin.
Im konkreten Fall blieb eine Frau nach der Trennung mit den drei Kindern in der ehelichen Wohnung. Bei der handelte es sich allerdings um eine Eigentumswohnung, die dem Mann allein gehört. Der forderte die Wohnung für sich – und hatte vor Gericht Erfolg. Eine unbillige Härte sah das Gericht nicht. So sei die Zuweisung der Wohnung an den anderen Ehepartner nur zulässig, um eine unerträgliche Belastung abzuwenden. Das sei etwa der Fall, wenn der Expartner für sich und die Kinder keine Wohnung finden könne. Das sei hier jedoch nicht der Fall. Die Frau habe sie keinerlei Anstrengungen unternommen, überhaupt eine Wohnung zu finden. Auch sei ihre Befürchtung eher abstrakt, dass ein Umzug die Kinder durch Verlust der sozialen Bindungen, etwa in der Schulde, destabilisieren könne.
In die Berichterstattung über die Möglichkeiten zur Schließung der Rentenlücke hat sich leider ein Fehler eingeschlichen. Der Mindestbetrag bei einer Nachzahlung in die Rentenkasse liegt für ein Jahr aktuell bei 1160,64 Euro und nicht bei 160,64 Euro. Dafür erhöht sich die Rente nach derzeitigem Wert um 5,21 Euro.