STEUER

Anzug keine Arbeitskleidung

von Redaktion

Beim Arztkittel, der Anwaltsrobe oder dem Schutzhelm ist die Sache klar: Stellt der Arbeitgeber sie nicht, können die Ausgaben dafür als Werbungskosten von der Steuer abgesetzt werden. Doch wie sieht es mit dem Anzug oder Blazer fürs Büro aus? Ausgaben dafür lehnt das Finanzamt regelmäßig ab, berichtet die Stiftung Warentest in ihrer Zeitschrift „test“ (Ausgabe 03/23). Der Grund: Diese Kleidungsstücke können auch privat getragen werden. Als Berufsbekleidung wird vom Finanzamt dagegen Kleidung anerkannt, bei der das so gut wie ausgeschlossen ist.

Was zu den Werbungskosten zählt: Zu Letzterem zählt auch Kleidung, die getragen wird, um das private Outfit im Job zu schonen: Arbeitsoverall, Kochjacke oder Blaumann zum Beispiel. Schwarze Kleidungsstücke für Trauerredner sind hingegen nicht abzugsfähig. Einem Urteil des Bundesfinanzhofs zufolge (BFH, Az. VIII R 33/18) sind sie als bürgerliche Kleidung zu werten, die zu den unverzichtbaren Aufwendungen der privaten Lebensführung gehören.

Wann sich Werbungskosten lohnen: Ausgaben für Berufsbekleidung in der Steuererklärung anzugeben, lohnt sich für Arbeitnehmer nur, wenn alle Werbungskosten zusammen in diesem Jahr höher als 1230 Euro liegen. Denn so hoch ist die Werbungskostenpauschale.

Bonus Reinigung: Übrigens: Hat das Finanzamt die Berufsbekleidung anerkannt, zählen auch Kosten für deren Reinigung dazu.

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