Peter D.: „Ich bin seit 1992 von meiner Frau geschieden. Sie ist im November 2021 gestorben. Bis dahin musste ich ihr einen Versorgungsausgleich von 666,50 Euro zahlen. Nun werden mir trotzdem weiterhin jeden Monat Zahlungen zum Versorgungsausgleich abgezogen, und zwar 684,73 Euro. Ich habe Widerspruch eingelegt. Dennoch wird mir das Geld weiter abgezogen. Wie ist die Rechtslage?“
Die Rechtsgrundlage für eine Anpassung des Versorgungsausgleichs im Fall des Todes der ausgleichsberechtigten Person findet sich im Versorgungsausgleichsgesetz (Vers-AusglG). Dort steht, dass wenn die ausgleichsberechtigte Person gestorben ist, „ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt“ wird. „Beiträge, die zur Abwendung der Kürzung oder zur Begründung von Anrechten zugunsten der ausgleichsberechtigten Person gezahlt wurden, sind unter Anrechnung der gewährten Leistungen an die ausgleichspflichtige Person zurückzuzahlen“ (Absatz 1 von § 37 VersAusglG). Allerdings wird eine Anpassung des Versorgungsausgleichs an folgende Voraussetzungen gebunden: „Die Anpassung findet nur statt, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat.“ (Absatz 2 von § 37 VersAusglG).
Wenn ihre geschiedene Frau also vor ihrem Tod bereits länger als drei Jahre eine Rente erhalten hat, wird der Versorgungsausgleich bei Ihnen also nicht mehr angepasst. Sollte dies nicht der Fall sein oder Ihre Ex-Frau noch gar keine Rente erhalten haben, müssen Sie beim zuständigen Versorgungsträger – etwa der Deutschen Rentenversicherung – einen Antrag auf Anpassung wegen Todes der versorgungsberechtigten Person stellen.
Ihr Widerspruch gegen die Abbuchung wird im Gesetz nicht als ausreichende Voraussetzung für die Anpassung erwähnt. Ich gebe damit den Inhalt des Gesetzes wieder – eine Rechtsberatung für Ihren Fall kann und darf ich nicht geben. Sollten Sie daher Zweifel am korrekten Ablauf der Anpassung des Versorgungsausgleichs haben, empfehle ich Ihnen eine persönliche Beratung bei einem auf Sozialrecht spezialisierten Rechtsanwalt.