Wie Sie richtig festgestellt haben, werden bei der Finanzierung der Pflegeheimkosten – neben der Pflegeversicherung – die Rente und das eigene Vermögen der Betroffenen herangezogen. Das eigene Vermögen wird seit 1. Januar 2023 nur bei Überschreitung des Schonvermögens von 10 000 Euro herangezogen. Zusätzlich kann auch ein angemessener Betrag für die eigene Bestattung und Grabpflege im Rahmen eines Bestattungsvorsorgevertrages als Schonvermögen zählen. Selbst bewohnte Immobilien können unter bestimmten Voraussetzungen – auf Zeit – auch geschützt sein.
Falls die Kosten des Pflegeheims die oben genannten Positionen übersteigen, greift die staatliche Sozialhilfe. Aber das Sozialamt fordert für die geleisteten Zahlungen von den Kindern mit einem jeweiligen Jahresbruttoeinkommen von mehr als 100 000 Euro entsprechende Rückerstattungen. Bei mehreren Kindern wird nur das Kind zur Zahlung aufgefordert, das mehr als 100 000 Euro im Jahr Einkommen erzielt.