Das Thema, ob zum Nachlass auch ein noch nicht zurückgezahltes Darlehen gehört, taucht bei Nachlassabwicklungen immer wieder auf. Natürlich kann ein offener Darlehensanspruch dann vom Erben als Rechtsnachfolger des Darlehensgebers eingefordert werden. Oftmals behauptet der Schuldner allerdings, dass ihm das Darlehen lebzeitig erlassen wurde, es jedenfalls mit dem Tod erlöschen sollte, häufig wird auch behauptet, das Darlehen sei zwischenzeitlich zurückbezahlt oder mit anderen Leistungen des Schuldners verrechnet worden. Und zuletzt stellt sich auch die von Ihnen gestellte Frage der Verjährung.
Ein Anspruch kann nicht verjähren, bevor er nicht entstanden und fällig ist. Auch zinslos gewährte Darlehen müssen hierzu vom Darlehensgeber gekündigt werden. Erst durch diese Fälligstellung läuft die dreijährige Verjährungsfrist an, beginnend mit Ablauf des 31.Dezembers des Jahres der Fälligkeit.
Der Schuldner kann auf die Einrede der Verjährung verzichten. Dies soll nach der Rechtsprechung des BGH aber nicht „auf ewige Zeiten“ gelten. Der BGH zieht dabei den Gedanken des § 202 BGB heran: Danach ist eine vertragliche Verlängerung der Verjährungsfrist zwar grundsätzlich zulässig, aber nicht über eine Frist von 30 Jahren hinaus.
Lässt man in Ihrem Fall alle denkbaren sonstigen Einwendungen gegen die Darlehensrückzahlung, wie oben geschildert, außer Betracht, so wäre die 30-jährige Frist für den Rückzahlungsanspruch am 31. Dezember 2022 abgelaufen, wenn das Darlehen vom Darlehensgeber noch im Jahr 1992 eingefordert worden wäre. Gibt es hierfür Anhaltspunkte? Ist die Erklärung des Verjährungsverzichts mit einem Datum versehen? Warum wurde überhaupt ein Verjährungsverzicht abgegeben?