Der behindertengerechte Umbau des eigenen Gartens zu Freizeitzwecken kann nicht als außergewöhnliche Belastung von der Steuer abgesetzt werden. Das geht aus einem Urteil (Az.: VI R 25/20) des Bundesfinanzhofs in München hervor. Anders als beispielsweise der behindertengerechte Umbau der eigenen Wohn
Dieser Artikel (ID: 1806868) ist am 28.02.2023 in folgenden Ausgaben erschienen: Mühldorfer Anzeiger (Seite 29), Wasserburger Zeitung (Seite 29), Mangfall-Bote (Seite 29), Chiemgau-Zeitung (Seite 29), Oberbayerisches Volksblatt (Seite 29), Waldkraiburger Nachrichten (Seite 29), Neumarkter Anzeiger (Seite 29).