Der behindertengerechte Umbau des eigenen Gartens zu Freizeitzwecken kann nicht als außergewöhnliche Belastung von der Steuer abgesetzt werden. Das geht aus einem Urteil (Az.: VI R 25/20) des Bundesfinanzhofs in München hervor. Anders als beispielsweise der behindertengerechte Umbau der eigenen Wohnung sei der Umbau des Gartens nicht zwangsläufig, sondern nur eine Folge des frei gewählten Freizeitverhaltens, befanden die Richter – und daher nicht abzugsfähig.