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Bekommt unehelicher Sohn Pflichtteil?

von Redaktion

Pflichtteilsberechtigte sind nach dem Gesetz die Abkömmlinge des Erblassers. Entscheidend hierfür ist allerdings die Abstammung im Rechtssinne, die von der Abstammung im biologischen Sinne abweichen kann. Der uneheliche Sohn Ihres Mannes hat daher nur einen Anspruch auf einen Pflichtteil, wenn er auch im rechtlichen Sinne als Kind Ihres Mannes anzusehen ist. Dies ist nur der Fall, wenn Ihr Mann seinen Sohn adoptiert hat, wozu Sie allerdings in Ihrer Fallschilderung keine Angaben machen. Ihr Mann wäre auch als rechtlicher Vater anzusehen, wenn er zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit der Mutter des Kindes verheiratet war oder wenn Ihr Mann die Vaterschaft anerkannt hatte oder seine Vaterschaft gerichtlich festgestellt wurde.

Da die leibliche Mutter des Kindes noch während der Schwangerschaft mit einem anderen Mann verheiratet gewesen war, ist dieser andere Mann rechtlich gesehen der Vater des Kindes. Es sei denn, Ihr Mann, das Kind oder aber auch die Mutter des Kindes hätten diese Vaterschaft gerichtlich erfolgreich angefochten und ein gerichtliches Vaterschaftsfeststellungsverfahren durchgeführt, in dessen Folge Ihr Mann als rechtlicher Vater des Kindes anerkannt wurde.

Ob solche Verfahren in Ihrem Fall durchgeführt wurden, lässt der von Ihnen geschilderte Sachverhalt nicht erkennen, allein aus dem Umstand, dass Ihr Mann Unterhaltszahlungen für den Sohn erbracht hat, ist dies nicht zu erschließen, diese können auch ohne Rechtspflicht freiwillig von Ihrem Mann geleistet worden sein.

Falls diese gerichtlichen Verfahren in der Vergangenheit nicht durchgeführt wurden, stellt sich die Frage, ob das Kind bzw. die Mutter jetzt noch oder nach dem Tod Ihres Mannes die Anfechtungsklage und die Vaterschaftsfeststellungsklage erheben können. Dabei ist aber zu sehen, dass die Anfechtung der Vaterschaft des mit der Mutter zum Zeitpunkt der Geburt verheirateten Mannes nur binnen zwei Jahren erfolgen kann und diese Frist mit dem Zeitpunkt beginnt, in dem der Anfechtungsberechtigte von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen.

Vor dem Hintergrund, dass Ihr Mann Unterhaltszahlungen all die Jahre lang geleistet hat, ist es sehr wahrscheinlich, dass die Anfechtungsfrist abgelaufen ist und damit der uneheliche Sohn damit nicht pflichtteilsberechtigt ist, weil es an der rechtlichen Vaterschaft fehlt.

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