Der Versorgungsausgleich wird durch das Familiengericht im Rahmen der Scheidung durchgeführt. Dabei werden Anrechte, die während der Ehezeit erworben wurden, nach den gesetzlichen Vorgaben geteilt. Im Regelfall wird dies durch das Gericht von Amts wegen, das heißt ohne einen Antrag, durchgeführt.
Der Versorgungsausgleich wurde im Jahr 2009 umfassend reformiert. Daher dürfte der Ausgleich hier noch nach altem Recht durchgeführt worden sein. Das alte Recht verfolgte beim Ausgleich einen gänzlich anderen Ansatz als das Recht, das seit 2009 gilt.
Ob eine Abänderung nach dem Versterben des ausgleichsberechtigten Ehegatten möglich ist, muss nach den gesetzlichen Vorgaben des § 51 Versorgungsausgleichsgesetz konkret geprüft werden. Dabei ist insbesondere nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu prüfen, ob eine wesentliche und gleichzeitig den überlebenden Ehegatten begünstigende Wertänderung eines in den Versorgungsausgleich einbezogenen Anrechts vorliegt. Daher ist eine pauschale Aussage nicht möglich.