Bei diesem Vorgang handelt es sich nicht um eine Schenkung, da unter anderem Wertgleichheit vorliegt. Dementsprechend fällt auch keine Schenkungsteuer an. Einkommensteuerrechtlich liegt hier ein Tausch vor. Es ist daher zu prüfen, ob möglicherweise die Voraussetzungen für ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft erfüllt sind.
Ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft liegt vor, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Verkauf der Immobilie nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Davon ausgenommen sind die Fälle, in denen die Immobilien zwischen Anschaffung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt oder im Jahr des Verkaufs und den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden.
Sind die Voraussetzungen für ein privates Veräußerungsgeschäft erfüllt, so wird der Veräußerungsgewinn wie folgt ermittelt: Ausgangsgröße zur Bemessung des steuerpflichtigen Gewinns ist die Differenz zwischen Veräußerungspreis einerseits und Anschaffungskosten oder Herstellungskosten sowie Werbungskosten andererseits. Ob die Voraussetzungen in Ihrem Fall erfüllt sind, sollte ein Steuerberater prüfen.
Hinsichtlich der Grunderwerbsteuer gilt, dass beim Verkauf von Immobilien grundsätzlich Grunderwerbsteuer zu zahlen ist. Allerdings greift in Ihren Fällen eine Steuerbefreiung, denn ein Erwerb durch Personen, die mit dem Verkäufer in gerader Linie verwandt sind – hierbei sind Stiefkinder und Stiefeltern mit eingeschlossen –, ist von der Grunderwerbsteuer befreit.