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Wie werden Grundstücke besteuert?

von Redaktion

Nach dem Wortlaut von § 13 Nr. 4a, 4b und 4c Erbschaftsteuergesetz (Begünstigung des Familienheims) ist „das Grundstück“ steuerbefreit, auf dem sich die vom Erblasser – bzw. bei Ehegattenübertragung vom schenkenden Ehegatten – selbst genutzte Wohnung befindet. Wie wird dabei „das Grundstück“ im Sinne dieser Vorschrift definiert? Als ein vermessener, im Liegenschaftskataster bezeichneter Teil, der durch eine Flurnummer konkretisiert ist? Oder im Sinne einer wirtschaftlichen Einheit, wonach auch weitere Flurnummern (etwa Wege-Grundstücke oder Gärten etc.) als zusammengehörig bewertet werden?

Der Bundesfinanzhof hat diese Frage bisher nicht endgültig entschieden. So viel kann aber gesagt werden: Steuerbefreiungsnormen, somit auch § 13 ErbStG, sind als Ausnahmen vom Grundsatz der Besteuerung restriktiv auszulegen. Deshalb ist im Regelfall nur das grundbuchrechtlich erfasste, durch eine Flurnummer gekennzeichnete Grundstück, auf dem sich das Familienheim befindet, steuerbefreit.

Nicht begünstigt sind folglich angrenzende (unbebaute, grundbuchrechtlich eigenständige) Grundstücke. Selbst wenn man die wirtschaftliche Einheit als Maßstab heranziehen wollte, müssten erhebliche Gründe für eine untrennbare Zusammengehörigkeit vorliegen. Deshalb haben beispielsweise die Finanzgerichte in Düsseldorf und München entschieden, dass sich die Steuerbefreiung nicht auf eine Nachbarparzelle erstreckt, die als Gartenfläche genutzt wurde. Sie müssen also davon ausgehen, dass die beiden anschließenden Grundstücke vom Familienheim-Privileg nicht umfasst sind. Eine steuerfreie Ehegattenüberlassung/Vererbung ist daher nur möglich, wenn der Steuerwert dieser Immobilien die zur Verfügung stehenden Steuerfreibeträge nicht übersteigt.

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