LESER FRAGEN – EXPERTEN ANTWORTEN

Wer bezahlt die Klingelanlage?

von Redaktion

Die einzelne Klingel an jeder Wohnungstür einer Eigentumswohnanlage steht zwar im Sondereigentum des jeweiligen Eigentümers, was jedoch nicht für die Klingelanlage selbst gilt, da diese eine Einrichtung des gemeinschaftlichen Gebrauchs und daher unabdingbarer Bestandteil des Gemeinschaftseigentums ist. Wenn im Gemeinschaftseigentum ein Schaden entsteht und dieser auf das Sondereigentum durchschlägt, kann der betroffene Sondereigentümer von der Gemeinschaft die Beseitigung dieses Schadens verlangen, sofern ein Verschulden vorliegt. Hier ist jedoch schon der Verursacher des Schadens nicht klar festzustellen. Da der Kurzschluss im Erdgeschoss jedoch die gesamte Klingelanlage beeinträchtigt hat, muss davon ausgegangen werden, dass die verschiedenen Teile so zusammenhängen, dass bei Beschädigung eines Einzelnen auch alle anderen in Mitleidenschaft gezogen werden und somit Türsprech- und Klingelanlagen in den Wohnungen als wesentlicher Bestandteil der Gesamtanlage anzusehen sind und deshalb ebenfalls zum Gemeinschaftseigentum gehören. Daher sind alle Eigentümer gemeinschaftlich verpflichtet, für die Kosten der Erneuerung entsprechend ihren Miteigentumsanteilen, sofern in der Teilungserklärung kein anderer Verteilungsschlüssel vereinbart ist, aufzukommen.

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