Sie sind nach dem Tod Ihrer Frau deren Alleinerbe geworden. Damit wurde die Tochter Ihrer Frau aus erster Ehe enterbt und ihr steht ein Pflichtteilsanspruch zu. Unterstellt, dass Sie und Ihre Frau im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben und Ihre Frau keine weiteren Kinder hatte, beträgt die Höhe dieses Pflichtteils ein Viertel am Nachlass Ihrer Frau. Den Pflichtteil muss die Tochter Ihrer Frau gegen Sie als Alleinerben geltend machen und der Anspruch verjährt innerhalb von drei Jahren, nachdem die Tochter vom Erbfall Kenntnis erlangt hat. Grundsätzlich können Sie in Ihrem eigenen Testament die Tochter Ihrer Frau aus erster Ehe mit Ihrer Enkelin als Erben einsetzen und auch die Erbquoten in diesem Testament frei bestimmen.
Ihre Testierfreiheit könnte allerdings eingeschränkt sein, wenn Sie zusammen mit Ihrer verstorbenen Ehefrau ein gemeinschaftliches Testament gemacht haben und hierin wechselbezügliche Verfügungen getroffen haben in Bezug auf die Einsetzung von Schlusserben. Dann wären Sie nach dem Tod Ihrer Frau an eben diese Schlusserbeneinsetzung gebunden, es sei denn, sie hätten in dem Testament durch eine Öffnungsklausel geregelt, dass der überlebende Ehegatte nach dem Tod des ersten Ehegatten doch wieder frei verfügen kann.
Sollten Sie nicht anders gebunden sein, dann können Sie in Ihrem Testament die Tochter Ihrer Ehefrau zu einem Drittel neben Ihrer Enkelin einsetzen, wobei Sie die Erbeinsetzung zu einem Drittel auch unter der Bedingung formulieren könnten, dass sie den Pflichtteil im ersten Erbfall nicht geltend macht.
Was Ihre Halbbrüder anbelangt, ist zu sehen, dass diese weder nach dem Tod Ihrer Frau einen Pflichtteilsanspruch haben, weil sie ja mit ihr gar nicht verwandt waren, noch steht Ihren Halbbrüdern ein Pflichtteilsanspruch nach Ihrem Tod zu. Denn der Personenkreis, der überhaupt einen Anspruch auf einen Pflichtteil hat, beschränkt sich grundsätzlich auf Ehegatten, Kinder oder wenn letztere nicht vorhanden sind, auf die Eltern des Verstorbenen.