LESER FRAGEN – EXPERTEN ANTWORTEN

Welcher Freibetrag gilt?

von Redaktion

Der Erwerb, also etwa ein Haus, von Eheleuten in Gütergemeinschaft gilt als anteiliger Erwerb beider Ehepartner zur Hälfte. Der Erwerb wird zu einem Teil des Gesamtguts. Dies gilt grundsätzlich auch im Fall eines Erbes. Das ist so im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Erwirbt einer der Eheleute eine Immobilie durch Erbschaft, erwirbt der andere Teil einen hälftigen Miteigentumsanteil kraft Gesetz. Einer weiteren Erwerbshandlung (Auflassung) bedarf es nicht. Aufgrund der Gütergemeinschaft ist der Ehemann laut Grundbuchordnung (GBO) im Grundbuch als Miteigentümer einzutragen. Liegt dies nicht vor, ist das Grundbuch zu korrigieren. Dennoch ist es möglich, dass Ihre Gütergemeinschaft so ausgestaltet ist, dass bestimmtes Vermögen nicht in die Gütergemeinschaft fällt, sondern vielmehr eine Sonderstellung als Sondergut einnimmt (Paragraf 1417 BGB oder Vorbehaltsgut Paragraf 1418 BGB). Das Sondergut wäre beispielsweise ein höchst persönliches Wohnrecht/Nießbrauchrecht bezogen auf einen der Eheleute. Der berechtigte Ehegatte verwaltet dieses Recht eigenständig. Das Vorbehaltsgut ist ähnlich dem Sondergut ein Wirtschaftsgut, das einem der Ehegatten zusteht und von diesem verwaltet wird. Das Vorbehaltsgut ist kein Gesamtgut und der andere Ehegatte erwirbt keine Rechte an diesen Gütern. Ob Ihre Erbschaft in das Gesamtgut übergeht, ein Vorbehaltsgut oder ein Sondergut darstellt, ist in Ihrem Ehevertrag geregelt. Insoweit bitten wir Sie, dies mit Ihrem Anwalt zu besprechen. Die Übertragung der Immobilie an ein Kind aus dem Gesamtgut ist eine Schenkung der Eheleute an das Kind. Dabei wendet jeder Teil der Gütergemeinschaft seinen Teil dem Kind zu. Daher sind nach Paragraf 16 Abs. 1 Nr. 2 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) für den Erwerb von der Mutter und dem Erwerb von dem Vater jeweils die 400 000 Euro Freibetrag anwendbar. Abhängig von der Ausgestaltung des Ehevertrags und der Qualifikation des Erwerbs sind somit unterschiedliche steuerliche Konsequenzen zu beachten. Wir würden Ihnen empfehlen: Wenden Sie sich zur weiteren Einordnung an Ihren Steuerberater oder Rechtsanwalt.

Artikel 2 von 6