Gabriele R.: „Im BGH-Urteil vom 11. Mai 2022 wurde entschieden, dass die Kosten der Miete von Rauchmeldern vom Vermieter zu tragen sind. Kann ich von meinem Vermieter die zu Unrecht eingezogenen Betriebskosten für die Miete von Rauchmeldern der letzten Jahre zurückfordern?“
Grundsätzlich können die zu Unrecht eingezogenen Betriebskosten für die Miete von Rauchwarnmeldern vom Vermieter zurückverlangt werden, indem Widerspruch gegen die Nebenkostenabrechnung beim Vermieter eingelegt wird. Dieser Widerspruch muss allerdings grundsätzlich innerhalb eines Jahres nach Erhalt der Abrechnung erfolgen. Haben Sie also beispielsweise die Abrechnung für das Jahr 2021 im Mai 2022 erhalten und wollen gegen diese Abrechnung bzw. die unberechtigt abgerechneten Mietkosten der Rauchwarnmelder Widerspruch einlegen, müssen Sie dies bis Mai 2023 tun. Die Kosten können also nur so lange zurückverlangt werden, solange die Widerspruchsfrist noch nicht abgelaufen ist. Für ältere Abrechnung wird somit in aller Regel die Widerspruchsfrist abgelaufen und die Möglichkeit der Rückforderung nicht mehr gegeben sein. Anderes gilt lediglich dann, wenn die Nebenkostenabrechnung formell fehlerhaft ist (zum Beispiel bei einem falschen Abrechnungszeitraum). In diesem Fall wird die Widerspruchsfrist nämlich gar nicht erst in Gang gesetzt – die Kosten könnten also auch noch nach Ablauf eines Jahres nach Erhalt der Abrechnung zurückverlangt werden.