Bei geschickter Gestaltung kann Ihr Haus steuerfrei bleiben. Versterben Sie zunächst, so erbt Ihr Ehemann und dies bleibt steuerfrei, wenn er in dem Familienheim für mindestens zehn Jahre wohnen bleibt oder nur aus wichtigem Grund auszieht. Wenn dann beim Tod Ihres Mannes der Stiefsohn erbt, so kann er ebenfalls die Steuerbefreiung in Anspruch nehmen, wenn er in das Haus einzieht und dort ebenfalls wiederum für mindestens zehn Jahre wohnen bleibt, denn die Steuerbefreiung gilt auch für ein Stiefkind. Allerdings gibt es für den Erwerb durch das Kind bzw. Stiefkind eine Flächenbegrenzung von 200 Quadratmetern Wohnfläche. Hat das Haus beispielsweise 300 qm Wohnfläche, so bleiben 2/3 steuerbefreit und nur auf 1/3 muss gegebenenfalls Erbschaftsteuer gezahlt werden, soweit die allgemeinen Freibeträge nicht genügen. All dies muss sorgfältig ausgearbeitet werden, zumal ja auch noch der Pflichtteil Ihres anderen Sohnes zu berücksichtigen ist. Ich empfehle also sehr, dass Sie mit einem Notar oder Fachanwalt sprechen.