Georg Z.: „Wir (verheiratet) haben zwei Kinder und eine Doppelhaushälfte. Wir hätten nun vor, unser Haus testamentarisch hälftig unseren beiden Kindern zu vermachen, wenn der erste stirbt. Beim zweiten Todesfall wäre dann für die Kinder die zweite Hälfte fällig. Besteht für die Kinder dabei die Gefahr, über die Freistellungsgrenzen zu kommen, wenn wir zum Beispiel innerhalb kurzer Zeit nacheinander versterben würden?“
Der erbschafts-und schenkungssteuerrechtliche Freibetrag beträgt gegenüber jedem Elternteil pro Kind 400 000 Euro. Da Sie und Ihre Ehefrau bezüglich der Doppelhaushälfte im Grundbuch zu 50 Prozent als Miteigentümer eingetragen sind, würde im ersten Erbfall nach Ihrer testamentarischen Regelung der 50-Prozent-Miteigentumsanteil des erstversterbenden Ehegatten auf beide Kinder übergehen. Damit würde der Freibetrag in Höhe von 400 000 Euro pro Kind (= insgesamt 800 000 Euro) in Bezug auf diesen erstversterbenden Elternteil gewährt werden. Wenn der Miteigentumsanteil an der Immobilie einen Wert in Höhe von (höchstens) 800 000 Euro hätte, würde dieser Vorgang für beide Kinder steuerfrei sein.
Allerdings nur, wenn der erstversterbende Elternteil nicht innerhalb von zehn Jahren vor seinem Tod bereits Schenkungen an eins oder an beide Kinder gemacht hätte. Denn dann wäre nach dem Gesetz der Wert dieser früheren Schenkung dem Wert des jetzigen Erwerbs durch Verfügung von Todes wegen zuzurechnen und die persönlichen Freibeträge der Kinder in Höhe von jeweils 400 000 Euro würden auch nur einmal in diesem Zehnjahreszeitraum gewährt werden.
Stirbt der zweite Ehegatte, so ist dieser Erbfall steuerrechtlich von dem ersten Erbfall getrennt zu behandeln. In Bezug auf diesen zweiten Erbfall und dem damit verbundenen Erwerb am Nachlass des verstorbenen Elternteils stehen beiden Kindern jeweils der Freibetrag in Höhe von 400 000 Euro zu und zwar gänzlich unabhängig vom zeitlichen Abstand – insbesondere unabhängig von einer Zehnjahresfrist – zum ersten Erbfall. Denn dieser Freibetrag ist eigenständig und bezieht sich auf den zuletzt verstorbenen Elternteil. Insgesamt können Sie mit der von Ihnen angedachten Konstruktion Vermögen im Wert von 1,6 Millionen Euro steuerfrei auf beide Kinder übertragen.