LESER FRAGEN – EXPERTEN ANTWORTEN

Bekomme ich das Geld zurück?

von Redaktion

So, wie Sie den Inhalt des Schreibens von der Deutschen Rentenversicherung wiedergeben, erscheinen mir die Chancen eines Einspruchs nach dem Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) gering.

Zwar können nach dem Tod der geschiedenen Ehefrau die im Rahmen des Versorgungsausgleichs übertragenen Rentenansprüche rückübertragen werden. Allerdings nur unter folgender Voraussetzung: „Die Anpassung findet nur statt, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat.“ (Absatz 2 von § 37 VersAusglG). Da die Deutsche Rentenversicherung die Ablehnung der Rückübertragung mit einem längeren Rentenbezug ihrer Frau als 36 Monaten begründet, erscheint mir genau dies der Fall sein, weshalb Ihr Antrag auf eine Anpassung des Versorgungsausgleich abgelehnt wurde.

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