LESER FRAGEN – EXPERTEN ANTWORTEN

Vorteil durch Freibetrag der Ehefrau

von Redaktion

Die Rente Ihrer Ehefrau wie auch Ihre Pension unterliegen der nachgelagerten Besteuerung. Demnach können in der Ansparphase geleistete Beiträge (in Teilen) als Sonderausgaben in Abzug gebracht werden, wodurch die Steuerlast gemindert wird.

Im Gegenzug ist der steuerpflichtige Teil späterer Auszahlungen (im Fall der Pension nach Berücksichtigung des Versorgungsfreibetrags) zum persönlichen Steuersatz zu versteuern, soweit der Grundfreibetrag im jeweiligen Veranlagungszeitraum überschritten wird. Dieser liegt im Jahr 2023 bei 10 908 Euro pro Person bzw. bei insgesamt 21 816 Euro für zusammenveranlagte Ehegatten. Entscheidend ist, dass es sich hierbei nicht um eine Freigrenze handelt, bei deren Überschreiten der Gesamtbetrag versteuert würde – vielmehr unterliegt Ihr gemeinsames zu versteuerndes Einkommen unabhängig dessen Höhe im Umfang des Freibetrags nicht der Besteuerung. Sofern Ihre Ehefrau neben der Rente keine weiteren Einkünfte erzielt, liegt deren zu versteuerndes Einkommen nach Berücksichtigung etwaiger Sonderausgaben und außergewöhnlicher Belastungen isoliert betrachtet jedenfalls unter den 10 908 Euro.

Die Einkünfte aus Ihrer Pension übersteigen den Freibetrag hingegen deutlich. Während Sie bei der Zusammenveranlagung also von dem nicht ausgeschöpften Freibetrag Ihrer Ehefrau profitieren, wird dieses Potenzial im Fall der Einzelveranlagung nicht genutzt. Darüber hinaus führt die Zusammenveranlagung in Ihrem Fall zu einer Minderung der Steuerprogression: Dieser Vorteil ist umso höher, je unterschiedlicher die Ehegatten verdienen. Damit es zu einem Splittingvorteil kommt, muss ein Ehegatte mindestens 60 Prozent des Familieneinkommens verdienen. Der von Ihnen angesprochene Wechsel der Steuerklasse hätte dagegen keinen Einfluss auf Ihre jährliche Gesamtsteuerlast: Die gewählte Steuerklasse wirkt sich zwar auf den Nettobetrag aus, der Ihnen unterjährig monatlich zur Verfügung steht. Die Einkommensteuer wird als Jahressteuer aber unabhängig von Ihrer Steuerklasse auf Basis Ihres zu versteuernden Einkommens festgesetzt.

Die Entrichtung der korrekten Gesamtsteuerschuld wird nach Abgabe Ihrer Einkommensteuererklärung schließlich unter Anrechnung unterjährig geleisteter Steuerzahlungen über eine Steuernachzahlung bzw. eine Erstattung sichergestellt.

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