Wenn es in der Steuererklärung um die Berechnung der Fahrtkosten zur Arbeit geht, wird abgefragt, wo die sogenannte erste Tätigkeitsstätte liegt. Das ist in der Regel der Ort, an dem der Arbeitnehmer dauerhaft regelmäßig tätig wird. Oft ist das der Sitz des Arbeitgebers. Doch was, wenn Arbeitnehmer an verschiedenen Orten zum Einsatz kommen können? In einem kürzlich veröffentlichten Fall hat der Bundesfinanzhof (Az.: VI R 48/20) entschieden, dass die erste Tätigkeitsstätte bei Arbeitnehmern, die Arbeitsbereitschafts- und Bereitschaftsruhezeiten im Betrieb verbringen müssen, nicht zwingend an der Betriebsstätte des Arbeitgebers liegen muss. Darauf weist der Bund der Steuerzahler hin. Bei wechselnden Einsatzorten kann der Arbeitgeber festlegen, bei welchem Arbeitsplatz es sich um die erste Tätigkeitsstätte handelt. Das muss nicht der Ort sein, an dem am häufigsten gearbeitet wird.