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Kann ich Ersatz-Betreuer einsetzen?

von Redaktion

Ich vermute, dass Sie sich gegenseitig als Betreuer in einer sogenannten Betreuungsverfügung (auch Betreuungsvollmacht genannt) eingesetzt haben. Seit Beginn des Jahres 2023 können Ehegatten über das „Ehegatten-Notvertretungsrecht“ in den ersten sechs Monaten die Gesundheitsfragen füreinander entscheiden, wenn der andere Partner entscheidungsunfähig ist. Mit der Betreuungsvollmacht haben Sie und Ihr Mann unabhängig davon für den Fall einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung bedingten Handlungs- und Entscheidungsunfähigkeit umfassender vorgesorgt. Grundsätzlich wird nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) vom zuständigen Betreuungsgericht ein Betreuer oder eine Betreuerin bestellt. Gegen den freien Willen des Betroffenen darf ein Betreuer nicht bestellt werden (§ 1896 BGB). Das Gericht ist verpflichte,t dem – etwa in der Betreuungsvollmacht – bekundeten Wunsch der Pflegebedürftigen nach einer bestimmten Betreuungsperson nachzukommen, „wenn es dem Wohl des Volljährigen nicht zuwiderläuft“ (§ 1897 (4) BGB). Nach dem Gesetz ist also davon auszugehen, dass das Betreuungsgericht prüft, ob Ihr Mann in der Betreuungsvollmacht als von Ihnen vorgeschlagener Betreuer diese Funktion auch ausüben kann.

Sie können jederzeit Ihre Betreuungsvollmacht ändern und darin weitere Personen als Betreuer vorschlagen. Für diese sollte Ihr Wohl an erster Stelle stehen und diese sollten als Betreuer auch entsprechend belastbar sein. Sie können die Änderung selbst aufsetzen, dann fallen keine Kosten an. Dazu müssen Sie die aktualisierte Betreuungsvollmacht einfach mit Ort, Datum und Unterschrift abzeichnen.

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