Auch wenn es nicht vertraglich festgelegt ist: Wird ein 13. Monatsgehalt über mehrere Jahre regelmäßig gezahlt, kann daraus ein Anspruch entstehen. Der Deutsche Anwaltverein weist allerdings auf ein Urteil hin, das zeigt: Scheidet man aus dem Job aus, sollte man einen ausstehenden Anspruch recht bald geltend machen. So entschied das Arbeitsgericht Koblenz (AZ: 12 Ca 149/22), dass ein Zimmermann damit Mitte Dezember zu spät dran war, nachdem er im August seine Stelle verlassen hatte. Das Gericht urteilte: Zwar habe der Anspruch bestanden, dieser hätte jedoch früher geltend gemacht werden müssen. Laut Urteil hätte der Mann einen halben Monat nach Ausscheiden Anspruch auf das Geld gehabt. Ab dann lief die Zweimonatsfrist.