Durch das Nießbrauchrecht ist der Erwerb Ihrer Söhne belastet. Dies wurde bei Schenkung der Immobilie durch Ansatz des Nießbrauchrechts als Gegenleistung mindernd berücksichtigt. Kommt es zu einem Wegfall der Belastung durch den unentgeltlichen Verzicht auf Ihr Nießbrauchrecht, handelt es sich um eine steuerpflichtige Schenkung von Ihnen an Ihre Söhne.
Wollen Sie auf Ihren Nießbrauch verzichten, müssen Sie der Löschung Ihres Nießbrauchrechts zustimmen. Hierfür muss beim Notar vorab eine Löschungsbewilligung beantragt werden. Erst dann kann das Nießbrauchrecht im Grundbuch gelöscht werden.
Ob durch den Verzicht tatsächlich Schenkungsteuer anfällt, hängt vom Wert Ihres Nießbrauchrechts (Kapitalwert) zum Zeitpunkt des Verzichts ab.
Der Kapitalwert berechnet sich aus dem Jahreswert (Summe der im Kalenderjahr erzielbaren Erträge abzüglich Aufwendungen), multipliziert mit einem „Vervielfältiger“, den das Bewertungsgesetz vorgibt. Der Vervielfältiger hängt vom Alter und Geschlecht des Nießbrauchers ab. Der sich ergebende Kapitalwert zum Zeitpunkt des Verzichts lässt sich gegebenenfalls noch durch Freibeträge mindern.
Der Freibetrag für eine Schenkung von einem Elternteil an ein Kind beträgt 400 000 Euro. Wurde dieser in den vergangenen zehn Jahren noch nicht genutzt, beispielsweise für vorangegangene Schenkungen, lässt er sich nun für die steuerpflichtige Schenkung ansetzen. Für die konkrete Berechnung des Nießbrauchwerts zum Zeitpunkt des Verzichts und die Überprüfung, ob und wie viel Schenkungsteuer tatsächlich anfällt, empfehlen wir Ihnen, sich an einen Steuerberater zu wenden.