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Wer muss den Zaun reparieren?

von Redaktion

Da es in Bayern – anders als in anderen Bundesländern – keine Einfriedungspflicht gibt, kommt es für die Beantwortung der Frage der Kostentragung für Grenzzäune zunächst darauf an, ob der Zaun von beiden Nachbarn gemeinsam oder nur von einem Eigentümer errichtet wurde und ob der Zaun nur auf einem Grundstück oder auf beiden steht.

Wurde der Grenzzaun nur auf einem Grundstück (an der Grenze) errichtet, muss grundsätzlich der Eigentümer, dem dieses Grundstück – und damit auch der Zaun – gehört, für die Instandhaltung des Zauns allein aufkommen. Wurde der Zaun unter Inanspruchnahme beider Grundstücke direkt auf die Grenze gesetzt, so werden in der Regel beide Nachbarn für die Instandhaltungskosten aufkommen müssen, wenn nichts anderes vereinbart wurde und der Zaun gemeinschaftlich errichtet wurde.

Hat lediglich ein Nachbar den Zaun errichtet, der andere Nachbar dem aber zugestimmt, ohne dass eine Vereinbarung über die Benutzung und Kostentragung geschlossen wurde, so wird vermutet, dass die Nachbarn künftig zur gemeinschaftlichen Benutzung der Anlage berechtigt sind und die Unterhaltungskosten, also auch eine Reparatur des Zauns, zu gleichen Teilen zu tragen haben.

Eine Zustimmung kann im Einzelfall auch dadurch angenommen werden, dass der benachbarte Eigentümer den errichteten Zaun über eine längere Zeit nicht beanstandet hat. Schauen Sie am besten in Ihren Unterlagen nach, ob Sie eine entsprechende Vereinbarung finden. Sollte es keine geben, versuchen Sie sich mit Ihrem Nachbarn über die Kostentragung zu einigen. Zudem könnten Sie anregen, eine solche Vereinbarung nachträglich noch zu schließen. So können für die Zukunft potenzielle Unsicherheiten und Streitigkeiten vermieden werden.

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