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Hausverwaltung darf Lastschrift fordern

von Redaktion

Die Verhängung einer Sondergebühr für die Nichtteilnahme am Lastschriftverfahren ist nur dann möglich, wenn der Eigentümer zur Zahlung des Wohngeldes per Lastschriftverfahren verpflichtet ist. Eine solche Verpflichtung kann sich aus der Gemeinschaftsordnung ergeben oder auch durch eine entsprechende Vereinbarung der Wohnungseigentümer oder einen entsprechenden Mehrheitsbeschluss. Prüfen Sie bitte, ob das so ist. Sollte das der Fall sein, ist es grundsätzlich anerkannt, dass der Verwalter bei Nichtteilnahme eines Eigentümers am SEPA-Lastschriftverfahren diesem eine Sondergebühr auferlegen kann. Diese muss sich aber der Höhe nach in den Grenzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung halten. Die herrschende Rechtsprechung geht dabei von einer Höhe von ca. 2,50 bis fünf Euro pro Monat aus, also maximal 60 Euro im Jahr. Ob die Überschreitung der Höchstgrenze um 15 Euro von der Rechtsprechung aufgrund der inflationären Gesamtentwicklung noch gebilligt wird, vermag ich derzeit nicht zu beurteilen. Es ist aber durchaus möglich, dass aufgrund der Höhe der Sondergebühr diese nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht und deshalb unwirksam ist. Im Übrigen können sie eine SEPA-Lastschrift innerhalb von acht Wochen nach Kontobelastung widerrufen.

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