Steuer: So gibt es Rückzahlungen

von Redaktion

VON CHRISTOPH JÄNSCH

Jeden Monat zahlen Beschäftigte Lohnsteuer, ohne dass sie diese selbst abführen müssen. Das erledigt der Arbeitgeber. Was der jedoch nicht weiß: Welche Ausgaben seine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über das Jahr haben, die die Steuerlast senken könnten. Deshalb tut er so, als gäbe es diese Bürden nicht – und führt damit oft mehr ab, als die Beschäftigten dem Fiskus schuldig sind. Umso wichtiger ist es, dem Finanzamt mit der Steuererklärung anzuzeigen, welche Ausgaben angefallen sind. Nur so können eventuell zu viel gezahlte Steuern zurückerstattet werden.

Heirat

Wer heiratet oder eine Lebenspartnerschaft eintragen lässt, kann im selben Jahr erstmals vom sogenannten Ehegattensplitting profitieren. In den meisten Fällen verringert sich laut Bund der Steuerzahler dadurch die Steuerlast. Partner geben dafür eine gemeinsame Steuererklärung ab und wählen die Zusammenveranlagung. Das Finanzamt addiert die Einkommen zu einem Gesamteinkommen und teilt dieses durch zwei. Anhand des halben Gesamteinkommens wird dann die Steuerlast bemessen, die anschließend verdoppelt wird. Weil niedrige Einkommen weniger stark besteuert werden, kann das Steuervorteile bringen. Je größer der Einkommensunterschied der Partner ist, desto eher lohne sich die Zusammenveranlagung, sagt Florian Machnow vom Steuer-Start-up Taxfix. Verdienen beide gleich viel, ändert sich an der Steuerlast nichts.

Neuer Job

Ob Arbeitslosigkeit, Sabbatical oder erstmalige Aufnahme eines Jobs: Wer nur einen Teil des Jahres angestellt war, kann meist mit einer Steuererstattung rechnen. Der Grund: Bei der monatlichen Entgeltzahlung wird davon ausgegangen, dass der Lohn das ganze Jahr über fließt, so der Bund der Steuerzahler. Entsprechend hoch ist die abgeführte Steuer.

Weiter Arbeitsweg

Steuerzahler können für die ersten 20 Kilometer ihres Arbeitsweges je 30 Cent pauschal geltend machen. Ab dem 21. Kilometer sind es sogar je 38 Cent – egal wie der Weg zurückgelegt wird. Steuerzahler, deren gesamte Einnahmen unterhalb des Grundfreibetrags von derzeit 10908 Euro liegen, aber als Fernpendler mit mehr als 20 Kilometern Arbeitsweg hohe Ausgaben haben, profitieren laut Bund der Steuerzahler besonders. Sie können sich die Mobilitätsprämie sichern.

Hohe Berufsauslagen

Wer jobbedingt teure Anschaffungen tätigt oder Fortbildungen macht, die der Arbeitgeber nicht bezahlt, kann das als Werbungskosten absetzen, rät der Bund der Steuerzahler. Das senkt die Steuerlast. Auch die Arbeit im Homeoffice kann die Werbungskosten in die Höhe treiben. Für jeden Heimarbeitstag berücksichtigt der Gesetzgeber pauschal sechs Euro.

Hohe Sonderzahlung

Ob Bonus für gute Arbeit oder Abfindung für die vorzeitige Auflösung des Arbeitsvertrags: Einmalige Sonderzahlungen können dazu führen, dass besonders viel Lohnsteuer vom Arbeitgeber abgeführt wird. Wer eine Steuererklärung abgibt, kann sich häufig etwas zurückholen.

Umzug für den Job

„Ein Umzug aus beruflichen Gründen kann bei den Werbungskosten berücksichtigt werden“, sagt Florian Machnow. Wer einen neuen Job in einer anderen Stadt antritt, aus dem Ausland zurückkehrt oder durch den Umzug mindestens eine Stunde Fahrtweg pro Tag zum derzeitigen Job spart, kann die Umzugskosten in der Steuererklärung ansetzen. Etwa für Fahrtwege zu Wohnungsbesichtigungen, Maklergebühren, doppelte Mietzahlungen und den Transport des Hausrats. Die Kosten müssen jedoch belegt werden können. Sonstige Umzugskosten, etwa für die Renovierung der alten Wohnung oder die Ummeldung können zusätzlich mit der sogenannten Umzugskostenpauschale berücksichtigt werden, schreibt das Ratgeber-Portal „Finanztip“. Berechtigte können dafür aktuell 886 Euro in der Steuererklärung ansetzen. Ziehen Ehe- oder Lebenspartner, ledige Kinder, Stief- oder Pflegekinder mit um, gibt es pro Person weitere 590 Euro.

Kirchensteuer

„Wer in Deutschland Mitglied einer Kirche ist, muss bis zu neun Prozent Kirchensteuer zahlen“, sagt Machnow. „Das Gute: Sie kann abgesetzt werden.“ Steuerlich wird die Kirchensteuer genauso wie eine Spende behandelt. Sie wird bei den Sonderausgaben eingetragen.

Energiepauschale

Steuerzahler, die die Energiepreispauschale im Jahr 2022 in Höhe von 300 Euro nicht erhalten haben, obwohl sie Anspruch darauf hatten, können sich das Geld über die Steuererklärung holen. Bei Abgabe berücksichtigt sie das Finanzamt automatisch.

Kosten durch Krankheit

Ob Arztkosten, Aufwendungen für rezeptpflichtige Medikamente oder den benötigten Rollstuhl: „Haben Steuerzahler in einem Jahr besonders viele Ausgaben für eigene Krankheitskosten getragen, kann sich das steuermindernd auswirken“, so der Bund der Steuerzahler. Eingetragen werden die Kosten bei den außergewöhnlichen Belastungen. Voraussetzung ist, dass die Krankheitskosten die zumutbare Belastungsgrenze überschreiten. Diese hängt von der Höhe des Einkommens, dem Familienstand und der Kinderanzahl ab.

Kapitalerträge

Wertpapiere gewinnbringend verkauft, Dividenden erhalten? Hat ein Steuerzahler auf Kapitalerträge 25 Prozent Abgeltungsteuer bezahlt, obwohl dessen Grenzsteuersatz unter 25 Prozent liegt, kann er sich die Differenz vom Finanzamt erstatten lassen. Das betrifft laut dem Bund der Steuerzahler allerdings vor allem Niedrigverdiener, Rentner und Studierende.

Handwerkerleistungen

Führen Handwerker Arbeiten in den eigenen vier Wänden aus, kann das zunächst ins Geld gehen. Doch die Aufwendungen können die Steuerlast senken, schreibt „Finanztip“. 20 Prozent der Arbeitskosten, höchstens aber 1200 Euro können abgesetzt werden. Dazu muss die gesamte Rechnungssumme sowie der Lohnanteil in der Anlage „Haushaltsnahe Dienstleistungen“ eingetragen werden. Deutlich höher kann die Steuerersparnis „Finanztip“ zufolge ausfallen, wenn die selbst bewohnte Immobilie saniert wird. Auch dann können 20 Prozent der Kosten, höchstens aber 40 000 Euro abgesetzt werden. In der Steuererklärung ist dafür die Anlage „Energetische Maßnahmen“ auszufüllen. Voraussetzung ist etwa, dass für die Maßnahme nicht gleichzeitig eine staatliche Förderung in Anspruch genommen wurde.

Kinderbetreuung

Wer Kinder hat, darf anfallende Kosten für die Betreuung von der Steuer absetzen – etwa Kita-Gebühren oder das Schulgeld. Laut Taxfix können so zwei Drittel der Kosten als Sonderausgaben abgesetzt werden, höchstens aber 4000 Euro pro Kind.

Artikel 4 von 5