Dashcams sind kleine Kameras für die Windschutzscheibe oder das Armaturenbrett, die das Verkehrsgeschehen aufzeichnen. Allerdings liegt bei einer Aufzeichnung ohne Anlass ein Verstoß gegen den Datenschutz vor.
Bei einem entsprechenden Anlass wie einer Sachbeschädigung kann ein Gericht im Rahmen einer Interessenabwägung die Daten aber zur Beweisaufnahme durchaus zulassen. Das zeigt ein Urteil (Az.: 13 Sa 624/22) des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf
Konkret ging es um ein Auto, dass beim Ausparken zerkratzt wurde. Durch die gebotene Interessenabwägung ließ das Gericht die Kamera als Beweismittel zu. dpa