Angefallene und bezahlte Erbschaft- und Schenkungsteuern dürfen als Personensteuern nach dem Einkommensteuergesetz weder bei den einzelnen Anlagen, zum Beispiel als Werbungs- oder Anschaffungskosten, noch als Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden.
Eine Verrechnungsmöglichkeit mit festgesetzter Einkommensteuer, ähnlich der Lohnsteuer oder der Kapitalertragsteuer, ist leider gesetzlich auch nicht vorgesehen. Eine Ausnahme davon wird lediglich auf Antrag gewährt, wenn die Einkünfte eines Erben in den vergangenen vier Jahren bereits der Erbschaftsteuer unterlegen haben. Dies kann beispielsweise dann vorkommen, wenn der Erbe durch eine Erbschaft einen Betrieb oder Immobilien bekommen und anschließend mit Gewinn einkommensteuerpflichtig verkauft hat. Eine Doppelbelastung mit Einkommen- und Erbschaftsteuer soll in diesem Fall vermieden werden. Um eine doppelte Belastung mit Einkommen- und Erbschaftsteuer möglichst abzuwenden, bieten die vorweggenommene Erbfolge sowie die Nachfolgeplanung bei Unternehmern vielfältige Möglichkeiten der Steueroptimierung. Es ist daher zu empfehlen, sich in solchen Fällen an einen Steuerberater zu wenden.