LESER FRAGEN – EXPERTEN ANTWORTEN

Was von der Energiepauschale bleibt

von Redaktion

Die Energiepreispauschale (EPP) ist einerseits steuerpflichtig, andererseits aber von Abgaben zur Sozialversicherung befreit. Dies bedeutet, dass sich im Monat der Auszahlung – in der Regel war dies im September 2022 – das Bruttogehalt um 300 Euro erhöht hat und sodann entsprechend den persönlichen Verhältnissen und den jeweils gültigen Lohnsteuerabzugsmerkmalen der Lohnversteuerung unterworfen wurde. Dies führte dazu, dass nicht jeder Arbeitnehmer in gleichem Umfang von der Auszahlung profitiert hat, da bei Beschäftigten mit einem hohen Steuersatz von der EPP weniger ausbezahlt wurde als bei Beschäftigten mit einem niedrigeren Steuersatz.

Der Bund der Steuerzahler (BdSt) hat Berechnungen angestellt, wie viel Geld bei Anwendung der verschiedenen Steuerklassen von der Energiepreispauschale letztlich übrig bleibt. Demnach kann beispielsweise ein Alleinstehender mit Steuerklasse 1 ohne Kinder bei einem Jahresbruttogehalt von 72 000 Euro mit einer Energiepreispauschale von netto 181,80 Euro rechnen. Bei gleichem Gehalt, aber verheiratet und mit einem Kind, wären es laut BdSt-Berechnung 184,34 Euro. Mit etwas mehr von der EPP auf dem Konto konnten Erwerbstätige rechnen, die weniger verdienen. Laut BdSt wären es bei zum Beispiel einer Verheirateten mit Steuerklasse 4, einem Kind und einem Jahresbruttogehalt von 45 000 Euro am Ende 216,33 Euro. Und wer mit seinem Jahreseinkommen unter dem Grundfreibetrag 2022 von 10 347 Euro liegt, erhält die Energiepreispauschale ohne Abzüge, also die vollen 300 Euro. Die Finanzverwaltung sieht in den Fällen, in denen die EPP bereits vom Arbeitgeber ausbezahlt wurde, im Einkommensteuerformular keine weiteren Eintragungsmöglichkeiten vor. Es erhält den Hinweis über die Lohnsteuerabzugsmerkmale (Buchstabe „E“), die der Finanzverwaltung vom Arbeitgeber elektronisch übermittelt werden. Insofern müssen Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung nichts mehr eintragen und wir raten Ihnen, Ihre Eintragungen dahingehend nochmals zu überprüfen.

Die Zeilen 13 und 14 der Anlage „Sonstiges“ sind nur für Eintragungen in den Fällen vorgesehen, in denen es sich um pauschal besteuerten Arbeitslohn handelt.

Artikel 2 von 5