Betrunkene überrollt
Bevor man mit dem Auto losfährt, sollte man sich darüber Gewissheit verschaffen, dass niemand gefährdet wird. Dazu muss man im Zweifel auch einen Gang ums Fahrzeug machen. Das zeigt ein Urteil (Az.: 14 U 267/21) des Oberlandesgerichts Karlsruhe, über das der Deutsche Anwaltverein (DAV) berichtet.
Der Fall: In dem Fall ging es um zwei Frauen, die Gäste auf einer Party waren. Eine von ihnen verließ das Fest gegen vier Uhr morgens und stieg in ihr Auto auf dem Grundstück. Als sie losfuhr, rollte sie über die andere Frau. Die fast 17-Jährige hatte mit über zwei Promille Alkoholgehalt im Blut vor dem Wagen geschlafen. Die Autofahrerin hatte das nicht bemerkt. Sie war von hinten an das Auto gelangt, um einzusteigen. Die Betrunkene wurde dabei erheblich verletzt und klagte auf mindestens 40 000 Euro Schmerzensgeld.
Eine Vorinstanz sah die Hauptschuld allerdings bei der Verletzten. Die Autofahrerin sollte nur mit einem Viertel haften – wegen der allgemeinen Betriebsgefahr des Autos. Dagegen ging die Klägerin vor. Mit Erfolg
Das Urteil: Das Oberlandesgericht nahm die Autofahrerin mehr in die Verantwortung als die Vorinstanz. Sie musste hälftig mithaften. Aber die Hauptursache für den Unfall war, dass sich die andere Frau stark betrunken vor das Auto gelegt hatte. Deshalb die geteilte Haftung.
Sonderfall Unfallflucht
Unfallflucht wird in der Regel mit Geld- oder Freiheitsstrafen geahndet. Es gibt aber auch Sonderfälle, bei denen das Verfahren eingestellt wird, wenn das Verschulden gering ist und kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht. Das zeigt ein Urteil (Az.: 729 Cs 266 Js 575/22 – 42/22) des Amtsgerichts Dortmund.
Der Fall: Er betrifft eine 92 Jahre alte Autofahrerin, die einen Unfall mit rund 2000 Euro Sachschaden verursachte und den Ort des Geschehens verließ. Es folgte ein Strafbefehl wegen Unfallflucht. Dagegen legte die Frau Widerspruch ein.
Das Verfahren: Das zuständige Gericht regte laut Deutschem Anwaltverein während des Verfahrens an, dass die Frau auf ihre Fahrerlaubnis verzichten könnte. Zudem war sie bislang nicht verkehrsrechtlich vorbelastet gewesen und der Schaden mit etwa 2000 Euro geringfügig. Da die Seniorin bereit war, ihren Führerschein abzugeben, bestand in den Augen des Gerichts kein öffentliches Interesse mehr an einer Strafverfolgung. Die Kammer stellte das Verfahren ein.
E-Scooter falsch geparkt
Weigert sich ein Halter, den Fahrer eines E-Scooters nach einem Parkverstoß zu nennen, muss er womöglich die Kosten für das Verfahren –- den sogenannten Halterkostenbescheid – zahlen. Das zeigt ein Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Altona, auf den der ADAC hinweist (Az.: 327b OWi 1/23).
Der Fall: In dem Fall ging es um einen E-Tretroller, den ein unbekannter Fahrer nach dem Mieten einfach auf dem Bürgersteig abstellte – und zwar so, dass Fußgänger gefährdet werden konnten. Daher entfernte die Polizei den Roller und fragte bei der Verleihfirma an, wer das Gefährt zuletzt gemietet hatte. Die Firma machte keine Angaben.
Das Bußgeldverfahren wurde in der Folge zwar eingestellt. Aber die Verfahrenskosten legte die Behörde der Verleihfirma auf. Diese wollte nicht zahlen und ging vor Gericht. Ein Argument: Für E-Scooter gäbe es keine Parkregeln – so hätte es auch keinen Verstoß gegeben.
Das Urteil: Dazu stellte das Gericht zunächst klar: Beim Abstellen eines E-Tretrollers gelten dieselben Regeln wie bei Fahrrädern. Wenn eine Gefährdung anderer vorliegt, stellt das einen Verstoß dar.
Mit Blick auf den Halterkostenbescheid gab das Gericht der Behörde Recht – die Firma musste zahlen. Demnach ist es legitim, dem Halter eines Gefährts die Verfahrenskosten aufzuerlegen, wenn der Fahrer nicht oder nur mit unangemessen hohem Aufwand ausfindig gemacht werden kann. Diese Kosten belaufen sich laut ADAC in der Regel auf 25 Euro.
Strafzettel über 24 000 Euro
Falschparken kann enorm ins Geld gehen: Wer etwa in zweiter Reihe parkt und dabei noch den Verkehr gefährdet, muss mit einem Bußgeld von 90 Euro und einem Punkt in Flensburg rechnen. Doch sein Auto falsch abzustellen, kann noch deutlich teurer werden. Das zeigt eine Entscheidung (Az: 6 U 580/22) des Oberlandesgerichts Dresden, auf die der Deutsche Anwaltverein hinweist.
Der Fall: Es ging um einen Nachbarschaftsstreit. Der Beklagte hatte sein Auto seit einigen Jahren immer wieder vor seiner Grundstückseinfahrt abgestellt und damit seiner Nachbarin gegenüber auf der engen Straße die Zufahrt zu deren Grundstück erschwert. Versetzt oder in der eigenen Auffahrt zu parken hätte die Lage entspannt. Nachdem die Nachbarin klagte, einigten sich die Parteien vertraglich auf einen Vergleich. Bis zu fünfmal täglich für maximal zehn Minuten durfte der Beklagte vor seiner Grundstückseinfahrt parken. Er hielt sich jedoch nicht an die Vereinbarung, und die Nachbarin protokollierte über mehrere Jahre viele Parkverstöße. Die Vertragsstrafe von je 150 Euro machte sie mehrfach gerichtlich geltend und bekam für 194 Fälle 24 000 Euro zugesprochen.
Das Urteil: Der Nachbar legte Berufung ein, doch weitgehend erfolglos. Lediglich acht Verstöße hielt das Oberlandesgericht für nicht erwiesen und reduzierte die Vertragsstrafe deshalb um 1200 Euro.
Hupen allein reicht nicht
Wer rückwärts aus einer Grundstücksausfahrt rollt, hat besondere Sorgfaltspflichten. Erkennen andere Verkehrsteilnehmer hier eine Gefahr, können sie hupen, müssen aber auch das weitere Geschehen beobachten und bei Bedarf abbremsen. Tun sie das nicht, müssen sie nach einem Unfall mithaften. Das zeigt ein Urteil des Landgerichts Saarbrücken (Az.: 13 S 60/22), auf das der ADAC hinweist.
Der Fall: In dem Fall fuhr ein Mann mit dem Auto durch einen verkehrsberuhigten Bereich. Dabei bemerkte er, wie ein Auto von einem Grundstück rückwärts auf die Fahrbahn wollte. Daher hupte der Mann, um auf sich aufmerksam zu machen, fuhr aber genauso wie das andere Auto weiter. So stießen beide Fahrzeuge zusammen. Der Hupende war der Ansicht, Vorfahrt gehabt zu haben und diesem Umstand durch das Schallzeichen auch ausreichend Ausdruck verliehen zu haben. So forderte er vollen Schadenersatz. Die gegnerische Versicherung weigerte sich. Die Sache ging vor Gericht.
Das Urteil: Der hupende Mann bekam hier trotz Vorfahrt einen Dämpfer. Zwar sah das Gericht durchaus die besondere Sorgfaltspflicht beim Ausparkenden. Doch der andere Autofahrer hatte ja die Gefahr erkannt und deswegen sogar gehupt. Deshalb wäre von ihm zu erwarten gewesen, dass er die Geschehnisse weiter beobachtet und eben notfalls bremst, so die Kammer. Weil er Letzteres nicht getan hatte, gaben ihm die Richter eine Mitschuld an der Kollision, die sie mit einer Höhe von 20 Prozent bezifferten.