Besonders in Ballungsgebieten sind günstige Wohnungen Mangelware. Für Sozialhilfeempfänger ist es darum schwierig, Wohnraum zu finden, den sie mit der vom Amt vorgesehenen Summe bezahlen können. Ist die Marktlage angespannt, müssen die Behörden das deshalb bei der Berechnung der Grundsicherung berücksichtigen. Das ergibt sich aus einem Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg (Az.: L 32 AS 1888/17), auf das das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“ aufmerksam macht. Grundsätzlich könnten Empfänger von Sozialleistungen zwar auf solche Wohnungen verwiesen werden, die lediglich einfache Bedürfnisse befriedigen, so das Gericht. Es müsse aber auch berücksichtigt werden, ob solche Wohnungen überhaupt verfügbar sind.