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Was ist nach der Scheidung mit dem Haus?

von Redaktion

Im Falle einer Scheidung bleibt Ihr Sohn weiter Alleineigentümer des Reihenhauses. Falls Ihr Sohn mit seiner Ehefrau keinen Ehevertrag mit Gütertrennung geschlossen hat und mithin im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebt, ist im Falle einer Scheidung der Zugewinnausgleich durchzuführen. Derjenige Ehegatte, der einen höheren Zugewinn während der Ehe erwirtschaftet hat, ist ausgleichspflichtig. Ausgleichspflichtig ist nur, was während der Ehe von den Eheleuten erwirtschaftet worden ist. Bei eingebrachten Vermögen oder Schenkungen und Erbschaften während der Ehe unterliegt nur der Wertzuwachs dem Zugewinnausgleich. Falls Ihr Sohn bereits zum Zeitpunkt der Eheschließung Alleineigentümer des Reihenhauses war, besteht sein Zugewinn in der Wertsteigerung des Reihenhauses zwischen Eheschließung und Zustellung Scheidungsantrag. Falls Ihr Sohn das Haus nach der Eheschließung übertragen bekommen hat, besteht der Zugewinn in der Wertsteigerung des Hauses zwischen Übertragung und Zustellung Scheidungsantrag. Wobei zu berücksichtigen ist, dass der Wert des Reihenhauses zu Beginn der Ehe/bzw. zum Zeitpunkt der Schenkung bereinigt wird um den Kaufkraftschwund (da durch die Inflation der Wert von Vermögen abnimmt), sodass sich dadurch der Zugewinn mindert. Sollte Ihr Sohn die Hälfte seines Hauses auf seine Ehefrau übertragen, würde sich zwar bei der Scheidung der Zugewinn Ihres Sohnes reduzieren da er dann nur noch zur Hälfte Miteigentümer des Hauses ist. Aber die Eheleute bleiben auch nach der Scheidung Miteigentümer des Hauses. Um das dann bestehende Miteigentum am Haus aufzulösen, könnte ein Ehegatte den hälftigen Hausanteil des anderen abkaufen – oder falls dies finanziell nicht möglich ist – gemeinsam das Haus verkaufen. Falls sich die Eheleute nicht einigen können und auch nicht bereit sind, gemeinsam die Immobilie zu veräußern, bleibt nur die Teilungsversteigerung.

Im Ergebnis bleibt Ihr Sohn nur Alleineigentümer des Hauses, wenn er keinen Miteigentumsanteil auf seine Ehefrau überträgt. An Sie als Überschreiber würde das Haus nur zurückfallen, wenn Sie sich im Rahmen des Übertragungsvertrages eine Rückfallklausel oder eine Rückforderungsklausel für den Fall der Scheidung Ihres Sohnes vorbehalten hätten. Sie teilen aber mit, dass das Reihenhaus „ohne irgendwelche Klauseln“ auf den Sohn übertragen worden ist, sodass das Haus nicht an Sie zurückfällt.

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