Weil er Sachen von der Rücksitzbank seines Leasingautos holen wollte, hatte ein Mann die hintere Tür zur Straße hin geöffnet. Während er im Auto am Kramen war, fuhr ein anderer Wagen gegen die geöffnete Tür. Um die Schuldfrage entbrannte ein Streit. Die Argumente der einen Seite: Der Unfallfahrer habe nicht genug Seitenabstand gehalten. Die Tür sei länger einen Spaltbreit offen und somit erkennbar gewesen. Die andere Seite entgegnete: Der Fahrer sei langsam und mit ausreichend Abstand vorbeigefahren. Doch die Tür hätte sich plötzlich weiter geöffnet – genau in dem Moment, als das Auto auf Türhöhe war. Nur deshalb habe es gekracht.
Das Saarländische Oberlandesgericht (Az.: 3 U 9/23) entschied nun in einem Urteil, auf das der ADAC hinweist: Beide haben Schuld. Eine Haftungsteilung sei angesichts der „beiderseitigen Sorgfaltsverstöße“ angemessen. Wer ein- oder aussteigt, müsse einer Gefährdung anderer vorbeugen. Das diene vor allem dem Schutz des Fließverkehrs. Hier sei also ein „Höchstmaß an Sorgfalt“ gefordert – auch beim Ausladen. Und der Autofahrer, der in die Tür gekracht war, habe keinen ausreichenden Seitenabstand eingehalten. dpa