LESER FRAGEN – EXPERTEN ANTWORTEN

Was geschieht mit der Wohnung?

von Redaktion

Karl H.: „Ich habe 1988, vor meiner Eheschließung 1996, eine Wohnung gekauft, Kaufpreis 333 000 D-Mark, plus Makler, plus Notar, plus sonstige Kosten. Die Wohnung ist noch mit einer Hypothek belastet. Wir leben in Gütergemeinschaft. 1991 und 1993 wurden unsere Kinder geboren. Im Grundbuch bin ich alleine eingetragen. Wie verhält es sich mit dem Zugewinn? Muss das im Grundbuch eingetragen werden, oder wäre dieser Umfang eine Schenkung? Was geschieht ohne Grundbucheintrag in meinem Todesfall?“

Zunächst ist festzuhalten, dass wohl vom gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft auszugehen ist, da eine Frage sich mit dem Zugewinn beschäftigt.

Eine eventuelle Wertsteigerung eines Vermögensgegenstands, wie zum Beispiel einer Immobilie muss im Rahmen des Zugewinnausgleichs ausgeglichen werden, wenn der Güterstand der Zugewinngemeinschaft beendet wird. Dabei wird die Wohnung im Endvermögen mit dem dann aktuellen Wert zum Stichtag des Endvermögens angesetzt und im Anfangsvermögen mit dem am Tag der Eheschließung maßgeblichen Wert. Die nach einer Indexierung ermittelte Differenz ist der Zugewinn, der hälftig auszugleichen ist. Ein Zugewinnausgleichsanspruch als reiner Geldanspruch wird nicht in das Grundbuch eingetragen. Im Todesfall werden nach dem Gesetz die Ehefrau grundsätzlich mit einer Quote von 1/2 und die beiden Kinder mit einer Quote von je 1/4 eine Erbengemeinschaft bilden. Dies kann durch eine letztwillige Verfügung des Erblassers, wie zum Beispiel durch Testament, gemeinschaftliches Testament oder Erbvertrag geändert werden.

Insgesamt kann im vorliegenden Fall eine konkrete Beratung empfohlen werden, da die Möglichkeiten für eine eventuell schenkung- und erbschaftsteuerlich günstige Gestaltung zahlreich erscheinen.

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