Der Fachkräftemangel hat Deutschland fest im Griff. Der Bund will es deshalb fördern, wenn ältere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer möglichst lange arbeiten. Dafür flexibilisiert er den Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand und hat zum Jahresbeginn die Hinzuverdienstgrenzen bei vorgezogenen Altersrenten aufgehoben. Wer trotz Frührente länger arbeitet, bekommt mit der sogenannten Kombirente nun unter dem Strich deutlich mehr Geld als früher. Der Hinzuverdienst kann so groß sein, dass man sich damit ein Wohnmobil oder eine Weltreise finanzieren kann. Gerade für ältere Arbeitnehmer, die sich in den ersten Rentenjahren etwas gönnen wollen, lohnt sich die Kombirente.
Wer kann voll neben der Rente hinzuverdienen?
Rentner, die das reguläre Rentenalter schon erreicht haben, konnten bereits vor 2023 in beliebiger Höhe hinzuverdienen – ohne dass die Rente gekürzt wurde. Nun gilt das auch für alle, die in Frührente gehen. Abschlagfrei geht das zum Beispiel, wenn man schon seit 45 Jahren Rentenbeiträge zahlt. Wer das tut und beispielsweise 64 ist, kann nun Rente bekommen und trotzdem nebenher ohne Abzüge bei der Rente Vollzeit arbeiten. Ursprünglich lag die Hinzuverdienstgrenze bei 6300 Euro pro Jahr. Darüberliegende Einkommen wurden zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet. In der Corona-Zeit wurde die Grenze auf 46 060 Euro angehoben. Nun fällt sie komplett weg.
Was, wenn man noch keine 45 Beitragsjahre hat?
Auch dann kann man mit mindestens 35 Beitragsjahren seit 2023 in Frührente gehen und voll hinzuverdienen, ohne dass sich der Hinzuverdienst negativ auf die Rentenzahlung auswirkt. Jedoch wird die Zeit, die auf das Erreichen des regulären Renteneintrittsalters fehlt, angerechnet. Pro Monat wird die Rente dadurch um 0,3 Prozent gekürzt, maximal sind es 14,4 Prozent. Doch auch hier bietet die neue Regel Vorteile. Aber: Wer trotz Frührente weiter arbeitet, ist weiter rentenversicherungspflichtig und bekommt somit weitere Rentenpunkte. Deshalb können die Abschläge durch die neuen Rentenansprüche sogar kompensiert werden. Bei einem Durchschnittsverdiener mit einem Jahresgehalt von 43 000 Euro steigt der Rentenanspruch durch ein weiteres Beschäftigungsjahr um rund 40 Euro, bei zwei Jahren sind es damit dann 80 Euro. Das Rentenplus gibt es ab Erreichen des regulären Rentenalters.
Was ist mit Beziehern von Erwerbsminderungsrente?
Sie können zwar immer noch nicht voll zur Rente hinzuverdienen, ohne dass diese gekürzt wird. Dennoch wurden auch hier die Grenzen im Vergleich zu früher deutlich angehoben. Beim Bezug einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ergibt sich seit diesem Jahr eine Hinzuverdienstgrenze von rund 35 650 Euro, bei Renten wegen voller Erwerbsminderung sind es laut Rentenversicherung rund 17 820 Euro. Wichtig: Erwerbsminderungsrentner sollten dennoch vor jeder Jobaufnahme eine Beratung bei der Deutschen Rentenversicherung einholen. Gegebenenfalls entfällt durch die Erwerbstätigkeit nämlich die „Geschäftsgrundlage“ für die Rente. Denn eine Rente wegen voller Erwerbsminderung erhält nur, wer täglich nicht mehr als drei Stunden arbeiten kann.
Erhalten Rentner Kranken- und Arbeitslosengeld?
Was das Arbeitslosengeld betrifft: Nein. Im Falle des Jobverlustes ruht für Arbeitnehmer mit voller Altersrente der Anspruch auf Arbeitslosengeld. Und noch wichtiger: Im Krankheitsfall muss der Arbeitgeber zwar sechs Wochen den Lohn fortzahlen. Krankengeld gibt es für die „Kombi-Rentner“ dagegen nicht. Älteren Arbeitnehmern, die etwa wegen einer chronischen Krankheit, Herzproblemen oder Krebs mit gesundheitlichen Einschlägen rechnen, ist deshalb von der Kombination von Job und Rente abzuraten. Auch wenn der Arbeitsplatz unsicher erscheint, sollte man die Finger von der Kombirente lassen.
Muss man den Arbeitgeber informieren?
Zwingend ist das nicht. Dennoch sollte man im Betrieb mit „offenen Karten spielen“ und den Arbeitgeber frühzeitig über den Rentenantrag informieren. Denn durch das Prozedere bei der Rentenbeantragung erfährt der Arbeitgeber in jedem Fall davon. Meist dürfte es Arbeitgebern zwar egal sein, ob Beschäftigte neben ihrem Job noch Rente beziehen. Eine Kündigung wegen Renteneintritt wäre sogar rechtswidrig. Manche Arbeitsverträge sehen allerdings vor, dass bei Rentenbezug der Job endet. Ein Blick in den Arbeitsvertrag ist also dringend anzuraten.
Erfordert die Kombirente eine Steuererklärung?
Der größte Teil der Rente ist steuerpflichtig. Die Rentenversicherung führt jedoch –anders als der Arbeitgeber vom Lohn – von der Rente keine Steuern ab. Deshalb müssen die „Kombirentner“ in jedem Fall eine Steuererklärung abgeben, sie ist für Kombirentner verpflichtend. Gerade bei Arbeitnehmern mit hohem Einkommen dürfte vielfach die Steuerprogression bei der Rente heftig zuschlagen. Als Faustformel kann man sich merken: Rentner mit vollem Job sollten sicherheitshalber etwa 20 Prozent der Rente fürs Finanzamt zurücklegen, bei halben Stellen und anderen Modellen kann es entsprechend weniger sein.
Was ist mit der Kranken- und Pflegeversicherung?
Wer Job und Frührente kombiniert, zahlt doppelte Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Gutverdiener, deren Arbeitseinkommen ohnehin nahe der Beitragsbemessungsgrenze liegt (derzeit 4 987,50 Euro), zahlen, weil zusätzlich auch von der Rente Beiträge abgehen, zu viel an ihre Kasse. Den Mehrbetrag kann man aber zurückfordern. In diesem Fall muss man am Anfang des folgenden Jahres eine Beitragserstattung beantragen. Mit einer Erstattung ist etwa Ende Februar/Anfang März zu rechnen. Es gibt einen Rechtsanspruch auf die Erstattung.
Mehr Informationen
Das Dossier zum Thema gibt es unter der Fax-Abrufnummer 09001/25 26 65 51 (eine Minute = 0,62 Euro) bis 22. Juni. Oder senden Sie einen mit 1,00 Euro frankierten und adressierten Rückumschlag plus 1,60 Euro in Briefmarken unter dem Stichwort „Rente und Hinzuverdienst“ an: Biallo & Team GmbH, Bahnhofstr. 25, 86938 Schondorf. Oder Sie schicken uns eine E-Mail an: ratgeber@biallo.de.