Tritt nach einer Schenkung innerhalb von zehn Jahren eine Erbschaft ein, erfolgt eine Zusammenrechnung der Erwerbe nach § 14 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG). Dadurch wird verhindert, dass eine größere Schenkung entsprechend der Freibeträge in kleinere Schenkungen aufgeteilt und damit die Schenkungsteuer umgangen wird. Alle Erwerbe während des Zehn-Jahres-Zeitraums werden zusammengerechnet – auch wenn auf die erste Schenkung wegen des Freibetrags keine Steuer entfiel.
Von der Steuer auf den Gesamterwerb ist die Steuer abzuziehen, die auf den Vorerwerb zum Zeitpunkt des Letzterwerbs bezahlt hätte werden müssen. Zu berücksichtigen ist auch, dass ein vorbehaltener Nießbrauch vom Wert der geschenkten Immobilie in Abzug gebracht wird und dadurch die Schenkungsteuer mindert. Ihre 350 000-Euro-Schenkung und Ihr Nachlass von 350 000 Euro innerhalb von zehn Jahren werden nach Ihrem Todesfall addiert, davon wird der Freibetrag von 400 000 Euro abgezogen und der Rest von 300 000 Euro muss versteuert werden.
Maßgebend für die Steuerentstehung und damit auch für die Berechnung der Zehn-Jahres-Frist in Schenkungsfällen ist der Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung nach § 9 I Nr. 2 ErbStG. Grundstücksschenkungen werden nicht schon mit der notariellen Beurkundung des schuldrechtlichen Übertragungsvertrages ausgeführt; die Schenkung wird zu dem Zeitpunkt ausgeführt, zu dem die Auflassung beurkundet wird und der Schenker die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch bewilligt. Der Vorbehaltsnießbrauch steht der Ausführung nicht entgegen ( BFH vom 7.11.2001, II R 32/99).