Verspätungen und Zugausfälle sind im Bahnverkehr zwar an der Tagesordnung. Doch statt stärkerer Fahrgastrechte haben Reisende nun schlechtere Karten bei Entschädigungen. Grund dafür ist eine EU-Verordnung, die Einschränkungen bei den Regelungen für den Schadenersatz vorsieht. Das sind die wichtigsten Punkte, die ab heute gelten.
Unpünktlichkeit
Kommt ein Zug zwischen 60 und 119 Minuten zu spät an, können Kunden 25 Prozent des Fahrpreises zurückbekommen. Voraussetzung ist ein Antrag dafür beim jeweiligen Bahnunternehmen. Bei Verspätungen von mehr als zwei Stunden werden 50 Prozent der Kosten zurückerstattet. Neu ist dabei eine erhebliche Einschränkung des Anspruches.
Höhere Gewalt
In einigen Fällen entfällt nun der Erstattungsanspruch. Wenn das Bahnunternehmen an einem Zugausfall oder einer Verspätung keine Schuld trägt, gehen die Reisenden leer aus. Das gilt zum Beispiel bei extremen Wetterlagen, von Dritten verursachten Störungen an der Strecke, etwa bei einem Polizeieinsatz, oder durch Menschen auf den Gleisen. Auch wenn Technik gestohlen wird und ein Zug deshalb nicht fahren kann, darf sich das Unternehmen vor einer Erstattung drücken. Die Deutsche Bahn versichert, dass sie von der Regelung nur bei extremen Unwettern Gebrauch machen und auch dann noch Kulanz zeigen will. Gregor Kolbe vom Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) befürchtet hingegen: „Die Bahnunternehmen werden das nun häufiger nutzen, um Forderungen abzulehnen.“
Das erinnert an die EU-Fluggastrechte-Verordnung, deren Auslegung Gerichte regelmäßig beschäftigt. Bei Flügen geht es bei pauschalen Entschädigungssummen mit einer Spanne von 250 bis 600 Euro jedoch in aller Regel auch um wesentlich mehr Geld als bei Bahnerstattungen, wo es oft nur zweistellige Beträge sind.
Streiks gelten übrigens nicht als höhere Gewalt. Hier bleiben die Bahnen in der Entschädigungspflicht.
Weitere Leistungen
Bei einer Verspätung von mehr als 60 Minuten kann das Bahnunternehmen Kunden auf einen späteren Zug umbuchen, notfalls auch bei einem anderen Anbieter. Außerdem muss es Speisen und Getränke für die Wartezeit anbieten. Schafft es die Bahn nicht, Passagiere innerhalb von 100 Minuten auf einen anderen Zug umzubuchen, dürfen Kunden dies selbst in die Hand nehmen und auch eine Weiterfahrt per Bus buchen. Die Kosten können dem Unternehmen in Rechnung gestellt werden. Voraussetzung ist, dass sich die Bahn mit dem Vorgehen einverstanden erklärt hat.
49-Euro-Ticket
Die Inhaber des günstigen neuen Nahverkehrstickets haben weniger Rechte als „normale“ Bahnfahrer. Sie dürfen nicht wie gewohnt kostenlos mit einem anderen Zug, etwa dem IC oder ICE, weiterfahren. Als Grund führt die Bundesregierung an, dass diese Tickets stark ermäßigt seien.
Für die Chefin des Bundesverbands der Verbraucherzentralen, Ramona Pop, ist diese Einschränkung unverständlich. „Um mehr Menschen für Busse und Bahnen zu gewinnen, braucht es genau das Gegenteil: starke Rechte bei Unpünktlichkeit oder Zugausfall“, sagt sie.
Meldefrist
Die Verordnung sieht auch eine verkürzte Anmeldefrist für Entschädigungen vor. Statt bisher zwölf Monate haben die Passagiere künftig nur nun drei Monate Zeit, ihren Antrag zu stellen. Allerdings hat die Deutsche Bahn angekündigt, auch später eingehende Anträge noch zu bearbeiten. „Wir werden auch danach noch Anträge annehmen“, sagte Stefanie Berk, Marketing-Chefin der Bahn. Im Zweifel gelte hier die bisher bei der DB angewendete Frist von einem Jahr weiterhin. In der Praxis sei das ohnehin selten ein Thema: „Schon heute werden 97 Prozent aller Anträge binnen 90 Tagen eingereicht“, so Berk.
Auslandsreisen
Für Zugausfälle oder Verspätungen ist das Bahnunternehmen auch bei Fahrten ins Ausland für Entschädigungen verantwortlich, sofern der Kunde bei dem Unternehmen ein bis zum Ziel durchgängiges Ticket gekauft hat.
Zugausfälle
Hier gelten im Prinzip dieselben Regeln wie bei Verspätungen. Ist eine Weiterfahrt nicht möglich, muss die Bahn auch für Übernachtungen aufkommen. Kunden können sich auch kostenlos zum Startbahnhof zurückbringen lassen.
Beschwerden
Jedes größere Bahnunternehmen und jeder größere Bahnhof mit im Jahresschnitt über 10 000 Fahrgästen pro Tag muss der EU-Verordnung zufolge Verfahren zur Beschwerdebearbeitung einrichten. Bei der Deutschen Bahn lässt sich die Beschwerde für Tickets, die über ein Kundenkonto gekauft wurden, online auf „Bahn.de“ oder in der „DB-Navigator“-App anstoßen. Oder: Man füllt ein Fahrgastrechte-Formular aus und schickt es per Post an das Servicecenter Fahrgastrechte in 60647 Frankfurt. Teils gibt es Entschädigungen auch direkt beim DB-Reisezentrum. mit dpa