Bei Buchung einer Pauschalreise sollte man darauf achten, dass der Reisebestätigung ein Reisesicherungsschein beigefügt ist. Denn dieser schützt bei einer möglichen Insolvenz des Reiseveranstalters. Zwar kommt das nach Angaben der Schleswig-Holsteinischen Rechtsanwaltskammer nur selten vor. Dennoch: Ohne Sicherungsschein ist das für den Urlaub gezahlte Geld im Fall einer Pleite des Veranstalters womöglich weg.
Den Reisesicherungsschein findet sich auf der Rückseite der Reisebestätigung oder gesondert beigefügt bei den Reiseunterlagen, so die Rechtsanwaltskammer. Dort sind die Kontaktdaten des „Absicherers“ angegeben, gegenüber dem Urlauber im Fall einer Insolvenz des Veranstalters ihre Ansprüche geltend machen können.
Diese Absicherung gilt allerdings nur bei einer Pauschalreise und nicht bei der Buchung von Einzelleistungen wie beispielsweise einem Flug oder einer Unterkunft. Gut zu wissen für Buchende: Sie müssen laut Rechtsanwaltskammer den Reisepreis erst be- oder anzahlen, wenn sie den Sicherungsschein samt den Kontaktdaten des Absicherers erhalten haben.
Das Aushändigen eines Sicherungsscheins ist bei Pauschalreisen gesetzlich vorgeschrieben.
Ist der Reiseveranstalter bereits vor Beginn der Reise insolvent, kann der Absicherer entscheiden, ob die Reise dennoch durchgeführt oder storniert wird. dpa