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Übertragung mit Nießbrauch

von Redaktion

Sie planen eine lebzeitige Übertragung Ihrer Immobilie an Ihre beiden Söhne unter Nießbrauchvorbehalt. Dieser Vertrag ist notariell zu beurkunden. Dabei sollten Sie unbedingt daran denken, dass Sie in diesem Vertrag Rückforderungsrechte mit aufnehmen, die Ihnen beiden als Schenker das Recht einräumen, bei Eintritt bestimmter Umstände, den übertragenen Immobilienanteil wieder zurückzufordern. Solche vertraglichen Rückforderungsrechte sind ein zentraler Bestandteil von Gestaltungen zum Schutz des Familienvermögens. An ein Rückforderungsrecht hatten Sie ja schon selber gedacht – falls einer Ihrer Söhne vorversterben sollte. Sie könnten auch weitere Rückforderungsrechte in den Vertrag mit aufnehmen, zum Beispiel für den Fall des Verkaufs des Immobilienanteils durch einen Ihrer Söhne oder die Scheidung eines Ihrer Söhne. Ihren Rückforderungsanspruch können Sie sogar dinglich absichern, in dem Sie im Grundbuch eine Rückauflassungsvormerkung eintragen lassen. In schenkungssteuerrechtlicher Hinsicht ist zu beachten, dass grundsätzlich wenn Vermögen vom Beschenkten zurück auf den Schenker übertragen wird, die Gefahr besteht, dass diese Übertragung schenkungssteuerpflichtig ist. Davon macht das Gesetz allerdings eine Ausnahme, wenn ein Geschenk wegen eines vertraglich vereinbarten Rückforderungsrechts herausgegeben werden muss. Sollten Sie sozialhilfebedürftig werden beispielsweise weil Ihre Rente und Pflegeversicherung im Pflegefall nicht ausreicht, so kann das Sozialamt, sollte die Sozialhilfebedürftigkeit innerhalb von zehn Jahren nach der Schenkung eintreten, den Immobilienanteil von Ihren Söhnen wegen „Verarmung“ zurückfordern, wobei Ihre Söhne die Rückforderung abwenden können durch die Erstattung des Sozialhilfeaufwands bis zur Abgeltung des Wertes des Geschenkes.

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